Rapporto sui risultati

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine

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Vernehmlassung

Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

(Fortsetzung)

Begründung:

Heute ist es nicht überblickbar, ob bis Ende 1997 die Kenntnisse

derart fortgeschritten sind, dass Verträge abgeschlosswl werdul

könnul.

Abs. 2 - 6 streichen. Qualitätssicherung ist Wettbewerbsinstrument

und entzieht sich einer staatlicher Regelung. Die Nationale Arbeits-

gemeinschaft für Qualitätsfördwung im Gesundheitswesen be

spricht Verträge, sie könnte auch Kontrolle steuern.

79 Abs. 1 Kriterien für die Elemente -Behandlungsergebnisse, Angemesswl- -BS

heit der Leistung und Zufriedenheit des Patienten und der Patientin-

(s. Botschaft) definierwl.

79 Abs. 1 Ergänzung: •...an die Qualitätder Leistungen, die Erhaltungund - KSK

Förduung der Qualität, ... den neuesten allgemein anerkannten

Standards zu entsprechen unter Berücksichtigung der Wirtschaft-

lichkeit.'

79 Abs. 1 FMH-Vorschlag für Neuformuliarung: FMH

-Die Leistungserbringer und deren Verbände erarbeiten Qualttätssi- sso cherungskonzepte und -Programme. Die Modalttätul du Durchfüh- svKP rung (Kontrolleund Finanzierung)wwden in den Tarifverträgul oder FSP in besonderen Qualitätssicherungsverträgen mit den Versicharem

oder deren Verbänden vueinbart.-

Begründung:

Es ist darauf Rücksicht zu nehmul, dass die Qualitätskontrollepri-

mär bei dul Berufsvwbändul liegt.

79 Abs. 1 Abs. 1 und 3 streichen und wie folgt ersetzen: m

und 3 -Die Dachorganisation der Leistungserbringer und der Krankenver- - SPS

sicherer sowie die interessierten Organisationen legen fest, nach - SPO welchen Kriterien auf gesamtschweizerischer Ebene - SKS

• die Sicherung der Qualität und - FRC

- der zweckmässige Einsatz der obligatorisch versicherten Leistun- - ACSI0

gen - ASKIO zu ermitteln und systematisch wissenschaftlich zu überprüfen sind. - Pro Mente0

Die Kriterienwerden dem EDI mitgeteilt.Sie sind beim Abschluss Sana von Tarifverträgen zu berücksichtigen. Die Kriterien werdul von den - SAV Dachorganisationul der Leistungsubringer und du Krankenvusi- - (BVG ähnlich) cherer sowie den interessierten Organisationen periodisch auf ihre - SKS möchte Zweckmässigkett überprüft und nötigenfalls den Zielsetzungen an- Kommission gepasst.-

Begründung:

Einheitliche Kriterien ermitteln. Die Erfudemisse von M. 58 KVG

können in der Schweiz nur durch eine Qualitätssichwung im inter-

kantonalan oder gesamtschweizerischen Rahmen vuwirklicht wer-

den