Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine

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7a.1 Es ist sicherzustellen, dass die Liste der vertraglich gebundenen Leis- CVP

tungserbringer den Versicherten frühzeitig zukommt.

7a.1 Auf die Problematik der Information von Versicherten wurde hingewiesen. FMH

Diese Diskussion in differenzierter Form zu führen ist angesichts dieses

Textes in der Tat ebenso nutz- wie gegenstandslos

7a.1 Remarques de détail au cas où le Parlement accepterait le projet. FRC

Dans le cas où un assuré est en traitement chez un prestataire de soins

exclu, le délai prévu de 30 jours est trop court.

7a.1 En relation avec une transparence moindre pour l'assuré, le devoir d'infor- GE

mation imposé aux fournisseurs de prestations paraît insuffisant (art. 41a).

Seul l'établissement d'une liste globale des fournisseurs de prestations

conventionnés exerçant dans le canton offrirait la transparence nécessaire

pour les assurés, mais également pour les cantons (art. 45 et 47).

7a.1 Bestimmungen über die Information der Versicherten werden als nicht GR

hinreichend erachtet. Sie haben keine Kenntnisse darüber, mit welchen

Versicherungen ihre ÄrztInnen Verträge abgeschlossen haben.

- wie werden die Versicherten bei Vertragsabschlüssen unter dem Jahr

informiert?

- Auswahlkriterien der Versicherer müssen mitgeteilt werden

- erhebliche Rechtsunsicherheit wird geschaffen

- gehören auf die Liste auch die Einrichtungen nach Art. 39 KVG

- gibt es pro Kanton oder pro Versicherer eine Liste, oder erstellen die

grossen Versicherungen eine Liste für die ganze Schweiz

- Vertrag mit jedem einzelnen Leistungserbringer?

7a.1 Zeitpunkt der Mitteilung ist zu spät. kf

Wohnkanton genügt nicht, da Versorgungssicherheit auch weiter greifen

kann.

7a.1 Die Bestimmungen über die Information der Versicherten betrachten wir NW, UR

als nicht hinreichend. Der Versicherte wird nicht darüber informiert, mit

welchen Versicherungen seine ÄrztInnen Verträge abgeschlossen haben.

Beantragt wird die Erstellung einer Gesamtübersichtsliste.

7a.1 Suppression PLS 7a.1 Die Abschaffung der freien Arztwahl ist von grosser, einschneidender und PULSUS

qualitätsmindernder Bedeutung. Die Tatsache, dass entgegen dem genau-

en Gesetzeswortlaut offenbar nicht generell alle Leistungserbringer der

Kasse zur Auswahl stehen, sondern nur die im Wohnkanton zugelassenen

Leistungserbringer der Kasse, schränkt die freie Arztwahl vor allem in

Randgebieten und in ländlichen Gebieten zusätzlich ganz erheblich ein.

Aus diesem Grunde müsste klar kommuniziert werden, dass mit der

Grundversicherung auch nur eingeschränkte und absolut notwendige Leis-

tungen erbracht werden sollen. Weitergehende Leistungen wie die freie

Arztwahl müssten über eine Zusatzversicherung gedeckt werden. Grund-

sätzlich würden wir eine weitergehende Revision des KVG begrüssen, die

auch die Frage der Pflichtleistungen umfasst.

7a.1 Diese Anforderung soll auch mit einer Negativliste erfüllt werden. SGB 7a.1 Liste könnte sehr lang sein, zu prüfen, ob nicht Information in Form einer SGV

Negativliste erfolgen könnte, da Versicherte doppelt geschützt ist (Art. 41a)

7a.1 Bestimmungen über Information sind nicht ausreichend. SZ 7a.1 Information der Versicherten ist unzureichend. Der Versicherte hat keine TG

Kenntnis darüber, mit welchen Versicherungen andere Leistungserbringer

Verträge abgeschlossen haben.

Unklar ob die Liste auch die Einrichtungen nach Art. 39 KVG enthält.

7a.1 Der Versicherte kann als Gesunder nicht beurteilen, welche Ärzte er im VSAO

Krankheitsfall benötigt.