Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine
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7a.1 Es ist sicherzustellen, dass die Liste der vertraglich gebundenen Leis- CVP
tungserbringer den Versicherten frühzeitig zukommt.
7a.1 Auf die Problematik der Information von Versicherten wurde hingewiesen. FMH
Diese Diskussion in differenzierter Form zu führen ist angesichts dieses
Textes in der Tat ebenso nutz- wie gegenstandslos
7a.1 Remarques de détail au cas où le Parlement accepterait le projet. FRC
Dans le cas où un assuré est en traitement chez un prestataire de soins
exclu, le délai prévu de 30 jours est trop court.
7a.1 En relation avec une transparence moindre pour l'assuré, le devoir d'infor- GE
mation imposé aux fournisseurs de prestations paraît insuffisant (art. 41a).
Seul l'établissement d'une liste globale des fournisseurs de prestations
conventionnés exerçant dans le canton offrirait la transparence nécessaire
pour les assurés, mais également pour les cantons (art. 45 et 47).
7a.1 Bestimmungen über die Information der Versicherten werden als nicht GR
hinreichend erachtet. Sie haben keine Kenntnisse darüber, mit welchen
Versicherungen ihre ÄrztInnen Verträge abgeschlossen haben.
- wie werden die Versicherten bei Vertragsabschlüssen unter dem Jahr
informiert?
- Auswahlkriterien der Versicherer müssen mitgeteilt werden
- erhebliche Rechtsunsicherheit wird geschaffen
- gehören auf die Liste auch die Einrichtungen nach Art. 39 KVG
- gibt es pro Kanton oder pro Versicherer eine Liste, oder erstellen die
grossen Versicherungen eine Liste für die ganze Schweiz
- Vertrag mit jedem einzelnen Leistungserbringer?
7a.1 Zeitpunkt der Mitteilung ist zu spät. kf
Wohnkanton genügt nicht, da Versorgungssicherheit auch weiter greifen
kann.
7a.1 Die Bestimmungen über die Information der Versicherten betrachten wir NW, UR
als nicht hinreichend. Der Versicherte wird nicht darüber informiert, mit
welchen Versicherungen seine ÄrztInnen Verträge abgeschlossen haben.
Beantragt wird die Erstellung einer Gesamtübersichtsliste.
7a.1 Suppression PLS 7a.1 Die Abschaffung der freien Arztwahl ist von grosser, einschneidender und PULSUS
qualitätsmindernder Bedeutung. Die Tatsache, dass entgegen dem genau-
en Gesetzeswortlaut offenbar nicht generell alle Leistungserbringer der
Kasse zur Auswahl stehen, sondern nur die im Wohnkanton zugelassenen
Leistungserbringer der Kasse, schränkt die freie Arztwahl vor allem in
Randgebieten und in ländlichen Gebieten zusätzlich ganz erheblich ein.
Aus diesem Grunde müsste klar kommuniziert werden, dass mit der
Grundversicherung auch nur eingeschränkte und absolut notwendige Leis-
tungen erbracht werden sollen. Weitergehende Leistungen wie die freie
Arztwahl müssten über eine Zusatzversicherung gedeckt werden. Grund-
sätzlich würden wir eine weitergehende Revision des KVG begrüssen, die
auch die Frage der Pflichtleistungen umfasst.
7a.1 Diese Anforderung soll auch mit einer Negativliste erfüllt werden. SGB 7a.1 Liste könnte sehr lang sein, zu prüfen, ob nicht Information in Form einer SGV
Negativliste erfolgen könnte, da Versicherte doppelt geschützt ist (Art. 41a)
7a.1 Bestimmungen über Information sind nicht ausreichend. SZ 7a.1 Information der Versicherten ist unzureichend. Der Versicherte hat keine TG
Kenntnis darüber, mit welchen Versicherungen andere Leistungserbringer
Verträge abgeschlossen haben.
Unklar ob die Liste auch die Einrichtungen nach Art. 39 KVG enthält.
7a.1 Der Versicherte kann als Gesunder nicht beurteilen, welche Ärzte er im VSAO
Krankheitsfall benötigt.