Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/18: Utilizzazione di 800 tonnellate di oro della Banca nazionale · 84 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 63Fedlex · Rapporto sui risultati

Utilizzazione delle riserve auree della BNS Rapporto sulla procedura di consultazione

nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Höhe von 100 Prozent einer Jahresausgabe. Die Korrektur dieser Unterdeckung wäre die einzig denkbare Verwendung von Gold für die AHV. Die Abstimmung über die SVP-Goldinitiative wird der Bevölkerung ohnehin Gelegenheit geben, sich zu dieser Frage zu äussern.

5.04 FRSP Au cas où, malgré tout, la solution d'un apport au financement de l'AVS devrait être rete-

nue, nous préférerions alors que cet apport soit transféré au fonds AVS, plutôt qu'au

financement de mesures transitoires.

5.07 SGB Die nicht benötigten Reserven sollen in den AHV-Fonds überwiesen werden. Dafür

sprechen die folgenden Argumente:

- Die Reserven der SNB wurden in den letzten Jahrzehnten angespart. Sie gehören der schweizerischen Bevölkerung. Es wäre falsch, diese Reserven in den nächsten Jahren, bei voraussichtlich besserer Wirtschaftslage, aufzulösen. Ebenso wäre es nicht sinnvoll, diese Reserven in der SNB zu belassen, da die Anlagemöglichkeiten der SNB durch das Nationalbankgesetz stark eingeschränkt werden. Eine Verschiebung des Vermögens in den AHV-Fonds erlaubt es, eine Reserve der AHV für schwierige Zeiten zu bilden. Bekanntlich gerät die AHV immer in wirtschaftlichen Rezessionszeiten in Finanzierungsschwierigkeiten. Gerade in solchen Situationen ist es wirtschaftlich unerwünscht, die Beiträge (oder Mehrwertsteuer) zu erhöhen. Deshalb ist die Ausstattung der AHV mit einer zusätzliche Reserve sinnvoll.

- Das Kapitalkonto der AHV deckte 1998 mit einem Vermögen von 21.8 Mrd. Franken rund 82 Prozent einer Jahresausgabe. 10 Mrd. zusätzliche Franken würden die „Deckung“ auf fast 120 Prozent erhöhen. Dieser Kapitaltransfer würde die im Rahmen der 11. AHV-Revision vorgesehene Senkung der gesetzlichen Vorgabe für die Deckung auf 70 Prozent überflüssig machen. Allenfalls könnte der gesetzlich vorgeschriebene Deckungsgrad sogar erhöht werden.

- Eine grössere Reserve entschärft die Finanzierungsdiskussion über die AHV.

- Wird das Vermögen nicht in den AHV-Fonds transferiert, droht eine Koalition von verschiedenen Interessen, die alle „ein bisschen vom Geld“ wollen, eine Aufteilung der Mittel für verschiedenste Zwecke durchzusetzen. Eine solche Aufteilung hätte zur Folge, dass das Vermögen in den öffentlichen Haushalten versickert.

- Wenn 10 Mrd. Franken der AHV zugute kommen, dürfte die Bevölkerung eher bereit sein, 7 Mrd. Fr. der Solidaritätsstiftung zukommen zu lassen.

5.08 VSA Wir plädieren für eine Überweisung der frei werdenden Mittel an den AHV-Fonds. Die

heute nicht mehr benötigten Reservemittel der SNB wurden in den vergangenen Jahrzehnten angespart und gehören der Bevölkerung in der Schweiz. Eine Verschiebung

dieses Vermögens in den AHV-Ausgleichsfonds hätte für die Gesamtheit der

heutigen und zukünftigen Versicherten Vorteile. Die Einzahlung von rund 10 Mrd. Franken würde den Deckungsgrad des AHV-Fonds auf rund 120 Prozent der Zielvorgabe erhöhen. Damit könnte die im Rahmen der 11. AHV-Revision vorgesehene Senkung des

Deckungsgrades dieses Fonds auf 70 Prozent vermieden und ein auch psychologisch sehr wichtiges Zeichen für die Altersvorsorge gesetzt werden. Die bessere Dotierung

dieses Schwankungsfonds würde es ermöglichen, die in konjunkturell ungünstigeren

Zeiten einsetzenden Beitragsschwankungen besser aufzufangen bzw. gegebenenfalls

auf Beitragserhöhungen in einem konjunkturpolitisch heiklen Zeitpunkt zu verzichten.

5.09 CNG Der CNG bevorzugt die Finanzierung von konkreten Leistungen. Die Golderträge in

die allgemeine AHV-Kasse fliessen zu lassen, macht wenig Sinn. Von einer solchen Giesskannensubvention merkt die einzelne Rentnerin, der einzelne Rentner nicht viel. Vielmehr sollen diejenigen Personen in den Genuss der Golderträge kommen, die eine zusätzliche finanzielle Unterstützung dringend notwendig haben.

6.01 EFS Der EFS bevorzugt die Finanzierung von konkreten Leistungen im AHV-Bereich.

6.02 SLFV Der SLFV ist für die konkreten zusätzlichen Leistungen im AHV-Bereich. Sie sollen in

Härtefällen für Witwen (Witwer) oder geschiedene Personen, die den Beruf zugunsten der Familie aufgeben mussten, verwendet werden. Sollte dies nicht möglich sein, ziehen wir den allgemeinen AHV-Fonds vor.

6.05 SKOS Die Erträge sollten zweckgebunden insbesondere zur gezielten Erhöhung der Renten