Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 29Fedlex · Rapporto sui risultati
zumindest teilweise (bez¸glich begebene Wertpapiere) unterstellt werden sollten.
Abs. 2: Es sollten nicht nur verwaltete/aufbewahrte Vermˆgenswerte erfasst werden, sondern auch die von dem gem‰ss (ge‰ndertem) Absatz 1 dem Gesetz Unterstellten begebene Wertpapiere und Coupons. Hinsichtlich Inhaberpapiere w‰re das Gesetz allerdings weiter anzupassen (nachfolgend nicht umgesetzt). Auch vergessenen/verschollenen physischen Titeln (Aktien, Partizipationsscheine, Obligationen etc.) ist Rechnung zu tragen. Was passiert bspw. mit nach F‰lligkeit nicht eingelˆsten Obligationen? Um gleich lange Spiesse zu schaffen, w‰re eine teilweise Ausdehnung auf Nicht-Finanzakteure zu erw‰gen. Die Aufsicht in Artikel 10 m¸sste ggf. auch angepasst werden (Beizug Bˆrsenaufsicht?)
SFA: Gem‰ss Art. 1 Abs. 1 findet das Gesetz Anwendung auf Banken, Fondsleitungen, Effektenh‰ndler und Versicherungseinrichtungen (Finanzakteure), die der Aufsicht der Eidgenossenschaft unterstehen. Im Begleitbericht (S. 24) wird der Begriff "Finanzakteure" definiert mit "Personen und Institutionen, die Vermˆgenswerte entgegennehmen und bereits heute bundesrechtlich beaufsichtigt werden wie Banken, Fondsleitungen, Effektenh‰ndler und Versicherungseinrichtungen."
Es versteht sich daher von selbst, dass nur Fondsleitungen, die Anteilskonten f¸hren (siehe Art. 10 Bst. c AFV), dem Gesetz unterstellt sein kˆnnen. Denn hat eine Fondsleitung die F¸hrung von Anteilskonten nicht in ihren Statuten als Bestandteil der Aus¸bung des Fondsgesch‰ftes aufgef¸hrt, resp. f¸hrt sie keine Anteilskonten, nimmt sie auch keine Vermˆgenswerte direkt von Anlegern entgegen.
Wir erinnern in diesem Zusammenhang an Art. 2 Abs. 2 Bst. b Geldw‰schereigesetz, wonach die Fondsleitungen nach dem Anlagefondsgesetz vom 18. M‰rz 1994 Finanzintermedi‰re sind, sofern sie Anteilskonten f¸hren oder selbst Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben.
Vor dem Inkrafttreten des heutigen AFG hatten Fondsleitungen keine Erm‰chtigung, solche Konten zu f¸hren. Der Kundenkontakt war immer ¸ber Banken resp. die Depotbank etabliert.
Von der mit dem 1995 eingef¸hrten AFG neu geschaffenen Mˆglichkeit der Anteilskontenverwaltung haben bisher in der Praxis nur sehr wenige Fondsleitungen Gebrauch gemacht. In der Regel sind die Depotbank oder eine Drittbank (bei der das Wertschriftendepot gef¸hrt wird und in das die Fondsanteile eingebucht werden) die Schnittstellen, wo Vermˆgenswerte entgegengenommen werden.
Mit der ‹bernahme des Depotbankmandates ist gem‰ss Art. 19 Abs. 3 AFG die Aufgabe verbunden, die Ausgabe und R¸cknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr f¸r den Anlagefonds zu besorgen. Die Depotbank empf‰ngt die Einzahlung des Anlegers und zahlt den R¸cknahmepreis aus. Sie tritt selber als Verk‰uferin auf und hat so direkten Kontakt zu den interessierten Anlegern. Die Fondsleitung bekommt in diesem Fall den einzelnen Zeichnungsauftrag, den ein Anleger bei der Bank aufgibt, gar nicht zu Gesicht, sondern nur die Gesamtzahl an Ausgaben und R¸cknahmen.