Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 27Fedlex · Rapporto sui risultati
Die SP Schweiz fordert, dass der Geltungsbereich des BGNV grunds‰tzlich jenem des GwG nachgebildet wird. Einzelne Ausnahmen, f¸r welche es triftige Gr¸nde gibt, kˆnnen gepr¸ft werden.
Wenn es der Sinn des BGNV sein soll, neue Skandale um nachrichtenlose Vermˆgenswerte mit den bekannten Sch‰den f¸r die ganze Schweiz zu vermeiden, dann m¸ssen jene Akteure, welche Vermˆgenswerte Dritter gewerbsm‰ssig verwalten, auch l¸ckenlos erfasst werden. Andernfalls wird das Ganze zu einer Alibi-‹bung, zu welcher die SP Schweiz nicht Hand bieten wird.
Falls die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge aus praktischen Gr¸nden vom Geltungsbereich des BGNV ausgenommen werden, muss durch entsprechende Anpassungen des Freiz¸gigkeitsgesetzes (FzG) sichergestellt werden, dass hier identische Vorkehren gegen Nachrichtenlosigkeit und Verfahren in der Eigentumsfrage getroffen werden. Dies ist deshalb wichtig, weil Anspr¸che aus dem Ausland an die berufliche Vorsorge wohl der Gefahr der Nachrichtenlosigkeit besonders ausgesetzt sind.
Abs. 2: Beim Begriff Vermˆgenswerte sollte pr‰zisiert werden, dass auch Zinsen und Zinseszinsen dazu gehˆren und gegebenenfalls nach Artikel 5 dann an die Eidgenossenschaft zu ¸bertragen sind.
SVP: Abs. 1: Der Gesetzesentwurf beschr‰nkt den Geltungsbereich des Gesetzes bewusst auf bundesrechtlich regulierte Vermˆgensverwalter. Der SVP ist jedoch nicht klar, warum die Postfinance, Treuh‰nder und Vermˆgensverwalter dem Gesetz nicht unterstellt wurden.
Ebenfalls setzt sich die SVP daf¸r ein, dass die Erfassung vergessener Guthaben aus der beruflichen Vorsorge, der AHV und der Pensionskassengelder gepr¸ft wird. Wenigstens kˆnnten die Suchmechanismen nach Berechtigten von Vorsorgegeldern und von nachrichtenlosen Vermˆgenswerten aufeinander abgestimmt werden, da die Problematik in beiden F‰llen dieselbe ist und die Suche f¸r Hinterbliebene wesentlich erleichtern w¸rde.
Abs. 2: ÑEs erfasst s‰mtliche Vermˆgenswerte, welche in der Schweiz aufbewahrt oder verbucht werden.ì
Vermˆgenswerte, die bei einer ausl‰ndischen Bank deponiert sind und durch einen Vermˆgensverwalter aus der Schweiz heraus verwaltet werden, kˆnnen nicht dem Bundesgesetz unterstellt werden.
Verts: Pourquoi les institutions de prÈvoyance professionnelle exemptÈes díimpÙts sont-elles exclues du champ díapplication de la prÈsente loi? Líactuelle lÈ- gislation ne rËgle pas, et de loin, la question des fonds de pension de maniËre satisfaisante, notamment pour les descendants.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
CP: Nous n'avons pas de remarque particuliËre concernant les acteurs financiers soumis ‡ la Loi fÈdÈrale sur les fonds en dÈshÈrence dÈj‡ mentionnÈs dans l'art. 1 de l'avant-projet.