Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 49Fedlex · Rapporto sui risultati

die Frage, wie der den Begriff der Nachrichtenlosigkeit definierende Begriff des Kundenkontaktes zu interpretieren ist.

Als Kontakt gelten sicherlich alle an den Versicherer gerichteten Aktivit‰ten des Kunden, wie z.B. die Bezahlung der Pr‰mie.

Nach Auffassung des SVV m¸ssen auch alle an den Kunden gerichteten Aktivit‰ten des Versicherers als Kontakt gelten. Dabei muss es gen¸gen, wenn der Kunde die Post des Versicherers entgegen nimmt. Dies bedeutet z.B. dass vom Versicherer routinem‰ssig erstellte und dem Versicherungsnehmer nach Hause geschickte Best‰tigungen zu Handen der Steuerbehˆrden dann als Kontakt zu werten sind, wenn der Versicherer davon ausgehen darf, dass diese zugestellt wurden. Damit das Gesetz praxistauglich bleibt, muss vermutet werden, dass Postsendungen des Versicherers dann als zugestellt gelten, wenn sie nicht retourniert wurden. Ohne eine solche Vermutung w‰re der Versicherer gezwungen, seine gesamte Korrespondenz eingeschrieben zu verschicken, was wohl kaum ernsthaft verlangt werden kann.

Eine zentrale Erfassung nachrichtenloser Vermˆgenswerte kann durchaus sinnvoll sein. Der SVV fragt sich jedoch, ob es sinnvoll und notwendig ist, daf¸r eine neue Bundesstelle zu schaffen. Im Bereich der Assekuranz sollte diese Aufgabe vom BPV wahrgenommen werden.

Die Pflicht der Versicherer, auch verj‰hrte Forderungen zu melden, macht wenig Sinn. Einerseits gibt es keinen Grund f¸r diese Ungleichbehandlung der Finanzakteure und andererseits ist mit der Meldung einer verj‰hrten Forderung niemandem geholfen. Der Berechtigte kˆnnte aufgrund einer solchen Meldung bei Konsultation der Liste der Meldestelle lediglich feststellen, dass er einmal eine Forderung gegen¸ber einer Versicherung gehabt h‰tte. Dass der Berechtigte die Mˆglichkeit h‰tte, eine Gegenforderung mit der verj‰hrten Forderung zu verrechnen ist mehr als theoretisch.

Der SVV beantragt, es sei Art. 4 Abs. 2 Satz 2 zu streichen. Eventualiter wird beantragt, es seien alle Finanzakteure zu verpflichten, verj‰hrte Forderungen zu melden

320.05 Art. 5

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Dass nachrichtenlose Vermˆgenswerte 50 Jahre nach dem letzten Kundenkontakt vom Finanzakteur abzuliefern sind, ist sachgerecht. Der Finanzakteur darf keine Chance sehen, Eigent¸mer der Vermˆgenswerte zu werden.

Nicht einverstanden sind wir hingegen mit dem vorgesehenen vollst‰ndigen Verfall des nachrichtenlosen Vermˆgenswertes zu Gunsten der Eidgenossenschaft. Gem‰ss Art. 466 des Zivilgesetzbuches (ZGB) fallen Ñherrenlose Vermˆgenswerteì im Sinne des Erbrechts an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird. In Anlehnung an diese Regelung schlagen wir vor, bei Ablieferung des nachrichtenlosen Vermˆgenswertes durch den Finanzakteur 1/3 der Eidgenossenschaft und 2/3