Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Die fehlende Analyse der heutigen Situation von Patientinnen und Patienten sowie Medizinalpersonen bei der vorprozessualen und prozessualen Aufarbeitung nicht optimaler Behandlungsergebnisse und die damit verbundene einseitige Betrachtungsweise der Verfasser zeigen zum einen, dass man sich zwar gewahr ist, dass das öffentliche Recht der meisten Kantone - analog wie im Kanton Zürich - für Haftpflichtfälle öffentlicher Spitäler und Kliniken geschädigtenfreundliche Regulierungsmechanismen vorsieht, aber aus grundsätzlichen Überlegungen hier eine Änderung herbeiführen will. Zum andern fehlt offenbar das Bewusstsein, dass das Fass im Medizinalhaftpflichtbereich bereits verhältnismässig voll ist, zumal in zunehmendem Masse erwartet wird, dass fast jedes Leiden behandelbar ist oder zumindest der Versuch einer Behandlung unternommen wird, ohne im Gegenzug zu akzeptieren, dass der heutige Stand der Medizin auch bei sorgfältigster Berufsausübung für die wenigsten Eingriffe ein optimales Ergebnis garantieren kann. Dieser Schere sind die öffentlichen Grossspitäler, mit der von ihnen verlangten vollen Angebotspalette (mit allen Risikobehandlungen) und Aufnahmepflicht (mit allen Risikopersonen), viel stärker ausgesetzt als private Kliniken. Eine stetig zunehmende Verschärfung der Haftpflicht und Beweislast benachteiligt damit vor allem die erstgenannten Institutionen.

Es wirkt in diesem Kontext stossend, wenn der Vorentwurf den Vorbehalt kantonalen öffentlichen Rechts für die Behandlung an öffentlichen Spitälern ablehnt und darüber hinaus im materiellen Bereich verschiedene, gerade für öffentliche Spitäler bedeutsame Bestimmungen, teilweise in grundlegender Abweichung zu den Vorschlägen der Studienkommission, massiv verschärft, ohne dafür eine nähere Begründung zu liefern (vgl. Art. 49a VE).

2. Einschränkung des kantonalen öffentlichen Rechts

Die Kantone unterstünden gemäss Art. 43 und 43a VE neu grundsätzlich privatrechtlichen Haftungsbestimmungen. Abweichungen wären nur noch im Bereich der Ausübung hoheitlicher Gewalt zulässig. Während die besonderen Amtsarztfunktionen weiterhin als hoheitlich eingestuft werden müssten, wäre dies für die Tätigkeit an einem öffentlichen Spital zu verneinen und eine Unterstellung der Medizinalhaftpflichtfälle öffentlicher Spitäler und Kliniken unter das kantonale Haftungsgesetz nicht mehr möglich.

Es greift für die Unterscheidung staatlicher Tätigkeiten in hoheitliche und nichthoheitliche Bereiche und für die hier fragliche Problematik zu kurz, wenn dazu vorab ausgeführt wird, dass staatliche Tätigkeiten, die keinen Zwang auf Privatpersonen ausübten (z. B. Pflege in einem öffentlichen Spital), nicht unter den Begriff der hoheitlichen Gewalt fielen. Die Argumentationslinie der Verfasser (vgl. EB S. 69) beachtet dabei entscheidende Besonderheiten der öffentlichen Krankenversorgung nicht. Das Verhältnis zwischen den öffentlichen Zürcher Spitälern und ihren Patientinnen und Patienten untersteht nach Lehre und Rechtsprechung klar dem öffentlichen Recht, und zwar selbst dann, wenn es sich um die Behandlung von Privatpatienten handelt (vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 3127ff.; Moritz Kuhn in Heinrich Honsell (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S. 54ff.; BGE 122 1153 E. 2e, 115 lb 175 E. 2, 11111149 E. 3,98 la 508 E 8a; ZR 79/1980