Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Nr. 23 = ZBI 81/1980, S. 181). Die Begründung für diese Qualifikation liegt im Wesentlichen darin, dass der Betrieb von Krankenhäusern nach wie vor eine öffentliche Aufgabe darstellt, das zürcherische Gesundheitswesen öffentlichrechtlieh ausgerichtet ist und die kantonalen Vorschriften über die Spitäler keinen Raum für eine privatrechtliche Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen einer öffentlichen Krankenanstalt und ihren Patientinnen und Patienten lassen (dasselbe gilt im übrigen für öffentliche Spitäler anderer Kantone mit vergleichbarer Regelung). Mit dieser Konstellation ist unweigerlich verbunden, dass die öffentlichen Krankenhäuser im Kanton Zürich (worunter sich mit dem Universitätsspital Zürich auch das grösste Spital der Schweiz befindet) - im Gegensatz zu den reinen Privatspitälern - in ihrer Gesamtheit praktisch jede nach Stand der Medizin mögliche Behandlung anzubieten haben und zudem gegenüber Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern eine gesetzliche und gegenüber übrigen Patientinnen und Patienten eine faktische Aufnahmepflicht besteht. In Bezug auf die öffentlichen Spitäler im Kanton Zürich trifft aus diesem Grunde mit Sicherheit auch nicht zu, dass der Staat, wenn er schadenersatzpflichtig sei, meistens als gleichberechtigtes Subjekt auftrete (vgl. EB S. 69). Es fehlt dem öffentlichen Spital nämlich schlicht an der Kontrahierungsfreiheit.

Es kann nicht Sinn und Aufgabe einer Vorlage zur Vereinheitlichung und Revision des Haftpflichtrechtes sein, die besonderen Verpflichtungen öffentlicher Spitäler bei der Leistungserbringung indirekt in Frage zu stellen und damit Druck zu erzeugen, die vielseitig begründete öffentlichrechtliche Ausrichtung des Gesundheitswesens und der öffentlichen Spitäler im Kanton Zürich anzupassen, sprich Gesundheitspolitik zu betreiben. Einerseits sind die öffentlichen Spitäler unvergleichlich stärker exponiert - weshalb die an ihnen tätigen Medizinalpersonen den Schutz der ausschliesslichen Staatshaftung (ohne direkte persönliche Belangbarkeit) weitaus stärker benötigen, als Ärztinnen und Ärzte eines reinen Privatspitals -, anderseits würden Geschädigte im Kanton Zürich bedeutende Vorteile verlieren, falls eine Unterstellung unter das Haftungsgesetz gemäss heutiger Ausgestaltung nicht mehr möglich wäre. Einmal ist die Patientin oder der Patient eines öffentlichen Spitals bevorzugt, was die Form der Geltendmachung eines Anspruchs aus fehlerhafter Behandlung betrifft. Sodann ist die Staatshaftung unabhängig vom Verschulden der behandelnden Medizinalperson. Und letztlich steht dem Staat gemäss zürcherischem Haftungsgesetz bereits heute keine Möglichkeit zur Verfügung, sich ihm Rahmen seiner „Hilfspersonenhaftung“ - trotz Fehlleistung einer bei ihm angestellten Medizinalperson - durch Entlastungsbeweise zu befreien. Dennoch untersteht der Staat gleichwohl der vollen Schärfe der übrigen für die Beurteilung von Medizinalhaftpflichtfällen heute massgeblichen Regelungen des Privatrechts.

In diesem Sinne wird die vorgeschlagene Einschränkung der kantonalen öffentlichrechtlichen Haftungsgrundlagen abgelehnt und die Weiterführung der bisherigen Regelung für öffentliche Spitäler verlangt.

3. Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Haftungsbestinunungen

Die Ausführungen zu den Haftungsbestimmungen, die für die Spitaltätigkeit Anwendung finden sollen, sind unklar und wenig homogen. So verleiten die Aussagen zu Art. 48, 49 und 49a VE zur Annahme, dass im