Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 149Fedlex · Rapporto sui risultati

sationsmangel führt letztlich jedes objektivierte individuelle Fehlverhalten einer Hilfsperson zur Bejahung eines Organisationsfehlers. Auf diese Weise wird ein Organisationsfehlerbegriff vorgeschlagen, der weit über das gemeinhin darunter Verstandene hinausreicht. Ein Entlastungsbeweis wäre praktisch nur noch in den wenigen Fällen denkbar, bei denen keinerlei individuelle Fehler einer Hilfsperson erkennbar sind und zudem der Schaden durch organisatorische Massnahmen im engeren Sinne nicht hätte verhindert werden können. Der Schritt zur scharfen Kausalhaftung ist hier nicht mehr allzu weit entfernt.

Dass ein Organisationsfehler im klassischen Sinne Grundlage für die Haftung eines Unternehmens bzw. eines Spitals sein kann und soll, ist nicht in Abrede zu stellen. Im Bereich der öffentlichen Spitäler des Kantons Zürich ist eine so verstandene Organisationshaftung (bei herkömmlicher Beweislastverteilung) bereits heute weitgehend Tatsache. Der Geschädigte muss schon heute nicht dartun, welche Ärztin, welcher Arzt oder welche Medizinalperson einen Fehler gemacht hat; es genügt, wenn er nachweisen kann, dass seine Schädigung objektiv gesehen bei sorgfältiger Behandlung und sachgerechter Organisation nicht eingetreten wäre. Klar abzulehnen ist indessen eine ausufernde Organisationshaftung nach Art. 49a VE, insbesondere bei Umkehrung der Beweislast.

Der im VE verwendete Organisationsbegriff würde, verbunden mit der Beweislast für die mängelfreie Organisation, zu einem kompletten Systemwechsel bei der Beweislastverteilung für Haftpflichtfälle aus Spitalbehandlung (jedenfalls im Bereich öffentlicher Spitäler) führen und damit eine vollkommene Abkehr von der gefestigten Rechtsprechung bedeuten. Neu würde dem Spitalträger die Beweislast für die tadellose Organisation des Betriebes sowie die Beweislast für das sorgfaltsgemässe Handeln seiner Medizinalpersonen obliegen. Demgegenüber wäre die geschädigte Person von ihrer bisherigen Beweislast für den behaupteten Kunst- bzw. Behandlungsfehler sowie den Organisationsfehler völlig entbunden. Dieser Vorschlag steht auch in völligem Gegensatz zur Studienkommission. Eine nähere Begründung für die Abweichung sucht man vergebens.

Die neue Beweislastzuweisung an den Spitalträger stünde zudem mutmasslich auch in diametralem Gegensatz zur Regelung der Beweislast konkurrenzierend (nach Verschuldenshaftung) persönlich belangbarer Spitalärztinnen und -ärzte. Damit kämen für identische rechtsrelevante Fragestellungen unterschiedliche Beweislastverteilungen zum Tragen, was sich angesichts des analogen Schwierigkeitsgrades der Beweisführung nicht begründen liesse.

Der in Art. 49a VE vorgesehene, kaum eingrenzbare Auffangtatbestand (in Verbindung mit der vorgesehenen Beweislastumkehr) ist nicht nur bezüglich des klassischen Kunst- bzw. Behandlungsfehlers entschieden zu verwerfen, sondern auch bezüglich der Organisationshaftung im engeren Sinne. Die Statuierung einer solchen birgt von selbst die Gefahr in sich, dass sie einfach überall dort angerufen würde, wo ein Behandlungsergebnis nicht den Wünschen der Patientin oder des Patienten entspricht, indessen keine konkreten Hinweise auf einen Diagnose- oder Behandlungsfehler einer Medizinalperson bestünden. Eine derartige Beweislastumkehr vermag den komplexen Zusammenhängen medizinisch