Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 193Fedlex · Rapporto sui risultati
le Conseil d'Etat relève que la prévention d'une atteinte imminente ne constitue pas un dommage au sens strict, tel que défini à l'art. 45 AP. En outre, si les mesures de prévention ont permis d'éviter une telle „atteinte", les frais y relatifs font-ils tout de même partie du dommage, même s'il n'y a pas atteinte? Cela reviendrait à créer un cas de responsabilité civile même en l'absence d'acte dommageable. Le Conseil d'Etat s'oppose à une telle extension.
ZH: In Abs. 1 wird neu eine Schadenersatzpflicht bei Einwirkungen auf die Umwelt statuiert. Diese neue Haftpflichtregelung leuchtet nur auf den ersten Blick ein. Mit dieser Verankerung im OR wird gleichzeitig der zivilrechtliche Prozessweg verbunden, was abzulehnen ist. Schädigungen an der Natur und Umwelt (z.B. von Oberflächengewässern, Grundwasser usw.), wie dies am aufgezeigten Fall Sandoz vorgekommen ist, müssen vom Gemeinwesen auf Grund des öffentlichen Rechts (Umweltschutzgesetz, USG, bzw. Gewässerschutzgesetz, GSchG) behoben werden. Es ist deshalb nur logisch, dass die Behörden auch mit verwaltungsrechtlichen Instrumenten die Verursacherinnen und Verursacher für die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten belangen können. Es muss Sache der zuständigen Verwaltungsinstanzen sein, in Form von Verfügungen die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Das verwaltungsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit derartigen Umweltschäden hat sich bestens bewährt, und es hat sich auch eine bundesgerichtliche Praxis entwickelt, die nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden sollte. Die Überführung ins Privatrecht ist realitätsfremd. So hätte ein solcher Systemwechsel zur Folge, dass der grösste Teil der Normen des USG und GSchG weiterhin im Verwaltungsverfahren vollzogen würde, während für die Haftpflichtbestimmungen eine Sonderregelung über das Privat- und Zivilprozessrecht eingeführt würde. Eine derartige Vermischung der Rechtsbereiche bringt für den Verwaltungsvollzug grosse Nachteile und führt bei den durch die Neuerungen der Revision ohnehin schon stärker belasteten Gerichten zu einem zusätzlichen Aufwand. Der Ersatzanspruch muss in solchen Fällen allein dem Gemeinwesen, primär dem Kanton, zustehen, der auf Grund der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung zur Abwehr und Behebung solcher Schäden verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass die Haftung für Umweltschäden abschliessend im USG und GSchG sowie den weiteren Spezialgesetzen (Strahlenschutzgesetz, Rohrletungsgesetz usw.) zu regeln ist. Eine Normierung im Privatrecht ist abzulehnen.
Zu Abs. 2: Ein Klagerecht der Umweltschutzorganisationen mit einem direkten Ersatzanspruch ist abzulehnen Die im Bericht dargelegte Begründung mag zwar aus der Sicht des Privatrechts einer gewissen Logik entsprechen. Auf Grund der Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung liegt die Verantwortung und die Pflicht, für die Erhaltung der Umwelt geeignete Schutzmassnahmen (z.B. Emissionsbegrenzungen, Sanierungen usw.) anzuordnen, bei den Behörden. Sie sind auch dafür besorgt, Umweltschäden zu beheben, was in der Regel nicht ohne finanzielle Aufwendungen möglich ist. Umweltverbände können keinen direkten Ersatzanspruch geltend machen, da sie auch keinen unmittelbaren Schaden erleiden. Ein Schadenersatzanspruch kommt deshalb ausschliesslich dem Gemeinwesen zu. An dieser bewährten Regelung soll