Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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nungen zu treffen. Das verwaltungsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit derartigen Schäden hat sich bestens bewährt und es hat sich auch eine bundesgerichtliche Praxis entwickelt, die nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden sollte. Die Überführung ins Privatrecht ist realitätsfremd. So hätte ein solcher Systemwechsel zur Folge, dass der grösste Teil der Normen des USG und GschG weiterhin im Verwaltungsverfahren vollzogen würde, während für die Haftpflichtbestimmungen eine Sonderregelung über das Privat- und Zivilprozessrecht eingeführt würde. Eine derartige Vermischung der Rechtsbereiche bringt für den Verwaltungsvollzug grosse Nachteile und führt bei den durch die Neuerungen der Revision ohnehin schon stärker belasteten Gerichten zu einem zusätzlichen Aufwand. Der Ersatzanspruch muss in solchen Fällen allein dem Gemeinwesen, primär dem Kanton, zustehen, welcher auf Grund der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung zur Abwehr und Behebung solcher Schäden verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass die Haftung für Umweltschäden abschliessend im USG und GSchG sowie den weiteren Spezialgesetzen (Strahlenschutzgesetz, Rohrleitungsgesetz, usw.) zu regeln ist. Eine Normierung im Privatrecht ist dagegen nicht zweckmässig.
Darüber hinaus ist das vorgeschlagene Klagerecht der Umweltschutzorganisationen mit einem direkten Ersatzanspruch ebenfalls abzulehnen. Die im Bericht dargelegte Begründung mag zwar aus der Sicht des Privatrechts einer gewissen Logik entsprechen. Auf Grund der Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung liegt die Verantwortung und die Pflicht für die Erhaltung der Umwelt geeignete Schutzmassnahmen (z.B. Emissionsbegrenzungen, Sanierungen, usw.) anzuordnen, bei den zuständigen Behörden. Sie sind auch dafür besorgt, Umweltschäden zu beheben, was in der Regel nicht ohne finanzielle Aufwendungen möglich ist. Umweltverbände können keinen direkten Ersatzanspruch geltend machen, da sie keinen unmittelbaren Schaden erleiden. Ein Schadenersatzanspruch kommt deshalb ausschliesslich dem Gemeinwesen zu. An dieser bewährten Regelung soll nichts geändert werde. Der Hinweis im Kommentar auf die Verbandsbeschwerde überzeugt nicht, da sich ein Recht auf Schadenersatz nicht mit einem Beschwerderecht der Verbände gleichsetzen lässt. Das privatrechtliche Haftungsregime ist auf Individualschäden ausgerichtet; die vorgeschlagene Regelung sprengt das bestehende System und ist nicht geeignet, die - durchaus ernstzunehmende - Problematik systematisch befriedigend zu lösen, denn an der Umwelt bestehen keine individuellen Herrschaftsrechte und betroffen ist somit kein Gegenstand zivilrechtlichen Rechtsgüterschutzes.
VD: L'art. 45d AP, relatif au dommage en cas d'atteinte à l'environnement, a passablement été contesté lors de la consultation cantonale. Le Conseil d'Etat est sensible au problème de la protection de l'environnement. Toutefois, il rappelle qu'il s'agit là d'une tâche publique particulière, déjà traitée par les législations fédérale et cantonales. Le Conseil d'Etat considère dès lors que ce problème n'a pas sa place dans une loi sur la responsabilité civile et doit être exclusivement réglé dans le cadre de la législation spéciale. A cet égard, l'art. 45d, 2e al. AP est particulièrement significatif: la collectivité publique et les organisations de protection de l'environnement seraient habilitées à introduire une action en responsabilité alors qu'elles ne sont pas directement lésées par l'atteinte. De même,