Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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duisent pas uniquement sous la forme d'accidents spectaculaires mais peuvent également résulter d'une atteinte de peu d'importance mais qui dure un certain temps. Ainsi, une pollution de peu d'importance d'une entreprise peut s'avérer, à long terme, très grave pour l'environnement.

Par conséquent, la disposition telle qu'elle a été rédigée par les auteurs de l'avant-projet n'est pas assez claire et risque d'entraîner une jurisprudence très hésitante à appliquer cet art., avec pour risque qu'il demeure dans la plupart des cas lettre morte en raison d'une application trop restrictive des tribunaux.

SG: Die Haftpflicht für Umweltschäden ist nicht im Obligationenrecht, sondern - wie bisher - in der Umweltschutzgesetzgebung zu regeln: Massnahmen zur Gefahrenabwehr sowie die Anordnung von Massnahmen zur Behebung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen sind vom Gemeinwesen aufgrund öffentlichen Rechts (USG und GSchG) zu treffen. Es ist deshalb nur folgerichtig, dass die Behörden auch mit verwaltungsrechtlichen Instrumenten (Verfügung) die Verursacher für die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten belangen können. Die bisherige Regelung mit dem nachträglichen verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz hat sich – entgegen der im Bericht zitierten Auffassung (S.385)– jedenfalls bewährt und ist deshalb beizubehalten. Bei der Beurteilung des Verursacherprinzips als Mittel zur Durchsetzung der Umweltschutzgesetzgebung ist ausserdem zu beachten, dass dieses nicht nur in Haftpflichtfällen Anwendung findet. Weit häufiger wird es auf Bereiche angewendet, die keine widerrechtlichen Handlungen betreffen. So werden die Kosten der Abfallentsorgung, der Abwasserbehandlung oder der Altlastensanierung nach dem Verursacherprinzip verlegt. Es ist nicht sinnvoll, Kosten nach unterschiedlichen Kriterien (und auf unterschiedlichen Prozesswegen) zu verlegen, je nachdem, ob der Entstehung einer Altlast eine widerrechtliche Handlung zugrunde liegt oder nicht, zumal Umweltbeeinträchtigungen mehrheitlich nicht widerrechtlich sind, sondern im Rahmen alltäglicher Handlungen erfolgen. Der Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung wäre auch insoweit problematisch, als im Vorfeld effektiver Handlungen im Sinn des Umweltschutzes langwierige Auseinandersetzungen betreffend den zu beschreitenden Verfahrensweg (Verwaltungsverfahren oder Zivilprozess) befürchtet werden müssten.

Das in Art. 45d Abs. 2 vorgesehene Klagerecht der Umweltschutzorganisationen ist abzulehnen. Aufgrund der Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung liegt die Verantwortung und die Pflicht, für die Erhaltung der Umwelt geeignete Vorbeuge-, Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen, beim zuständigen Gemeinwesen. Umweltverbände können demgegenüber keinen direkten Ersatzanspruch geltend machen, da sie auch keinen unmittelbaren Schaden erleiden. Der Hinweis im Bericht auf die Verbandsbeschwerde (S. 85) vermag nicht zu überzeugen, da sich ein zivilrechtlich ausgestaltetes Recht auf Schadenersatz nicht mit dem Beschwerderecht der Verbände gleichsetzen lässt. Wollte man den Umweltverbänden das Klagerecht zugestehen, müsste es konsequenterweise auch anderen Privaten, die gestützt auf Art. 43 USG mit Vollzugsaufgaben betraut werden, zugebilligt werden. Eine solche Ausweitung ist indes unerwünscht.