Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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nichts geändert werden. Der Hinweis im Kommentar auf die Verbandsbeschwerde überzeugt nicht, da sich ein Recht auf Schadenersatz nicht mit einem Beschwerderecht der Verbände gleichsetzen lässt.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

FDP: Ob der Begriff des Umweltschadens hinreichend konkretisiert und na-

mentlich eingegrenzt wird (Art. 45d), ist zu bezweifeln.

LPS: Nous nous étonnons de nouvelles dispositions prévoyant la réparation du

dommage en cas d’atteinte à l’environnement. Cette disposition pose des difficultés pratiques, de principe, et ouvre la voie à une extension de la responsabilité qui est inacceptable. En particulier, nous relevons que la définition de l’éminence d’une atteinte est sujette à interprétation, que les mesures pour la prévenir ou en atténuer les conséquences et restaurer les éventuelles composantes détruites sont elles aussi sujettes à interprétation. Nous considérons que cette question n’a pas sa place dans une loi sur la responsabilité civile et doit être exclusivement réglée dans le cadre de la législation spéciale.

SP: Die generelle Anerkennung des ersatzfähigen Umweltschadens (Art. 45d),

d.h. von Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt (Luft, Wasser, Boden, Pflanzen- und Tierwelt) korrigiert die restriktive Behandlung im geltenden Umweltschutzgesetz und ist aus ökologischer Sicht sehr zu begrüssen. Da kein wirtschaftlich messbarer Schaden im eigentlichen Sinne des Wortes bei einem Berechtigten entsteht, ist es richtig, die Kosten von Massnahmen zur Abwehr und Milderung der Folgen von Einwirkungen sowie zur Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Bestandteile als Schadenersatz zu qualifizieren. Richtig ist auch, dass der Ersatzanspruch dem zuständigen Gemeinwesen oder gesamtschweizerischen oder regionalen Urnweltschutzorganisationen zusteht. Die Umweltorganisationen können allerdings solche Verpflichtungen zur Interessenwahrung nur übernehmen, wenn sie ein entsprechendes, auch kostenmässig abgedecktes Mandat vom zuständigen Gemeinwesen erhalten. Ansonsten würde ein generelles Klagerecht die Möglichkeiten und Mittel der Umweltorganisationen weit übersteigen.

Das Gesetz sollte zudem ein im ausländischen und im internationalen Recht verbreitetes Instrument zur Wiederherstellung von Umweltschäden aufgreifen, die sog. Umweltfonds, finanziert durch Mittel der potentiellen Schädiger, z.B. wie folgt:

Der Bund kann für einzelne Grossschäden einen Schadenfonds einrichten, der aus Beiträgen der potentiell schadenverursachenden Branchen und Unternehmungen nach Verursachungsanteil gespiesen wird.

Ein solcher Fonds besteht beispielsweise im internationalen Recht für die Behebung von Mineralölschäden durch Verschmutzung der Meere.

SVP: Nach Ansicht der SVP gehört die Regelung des Umweltschadens nicht

ins allgemeine Haftpflichtrecht, sondern ist im Rahmen des öffentlichrechtlichen Umweltschutzgesetzes zu regeln. Ökologische Schäden sind Kollektivschäden und müssen deshalb auch rechtlich so behandelt werden. Ein allfälliger Rechtsanspruch steht deshalb ausschliesslich dem