Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Art. 45f Abs. 2 nennt als zweiten „ergänzenden Schadensposten“ die Kosten der Rechtsverfolgung. Das ist überflüssig, denn diese werden vorprozessual über den Verzug, und im Prozess über die prozessuale Kostenerstattung ersetzt.

VöV: Absatz 2 spricht von „Treu und Glauben“. Das ist ein ausufernder Begriff,

der kaum zu fassen ist. Er ist zu streichen und durch „notwendige Kosten“ zu ersetzen. Dies ist ein klarer Begriff, der sich in der Praxis bewährt hat und der von der Rechtssprechung gestützt wird.

Antrag: „Treu und Glauben“ streichen und ersetzen durch „notwendige Kosten“.

VSE: Ein Ersatz der Kosten für Vorbeugemassnahmen wird heute nur durch Art.

2 Abs. 1 lit. c KHG vorgesehen. Ein allgemeiner Anspruch wurde vom Bundesgericht zu recht verneint. Trotzdem will der Vorentwurf den Ersatz für Vorbeugemassnahmen generell für anwendbar erklären. Die vorgeschlagene Bestimmung unterscheidet zudem nicht zwischen behördlich angeordneten oder eigenmächtig ergriffenen Massnahmen. Dies ist zu unbestimmt und geht zu weit.

Antrag: Art. 45f ist ersatzlos zu streichen.

341.13 Art. 46

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Zu Abs. 2: Wir erachten es als falsch, die Verletzung des Grundsatzes von

Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZGB zu einem selbständigen, „a priori“ rechtswidrigkeitsindizierenden Tatbestand zu erheben, ohne dabei an Sonderverbindungen anzuknüpfen. Bei einem Festhalten an dieser Konzeption müsste unseres Erachtens bei Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Treu und Glauben die Haftpflicht an die Voraussetzung absichtlicher Schädigung geknüpft werden. Keinesfalls dürfte man bereits jede Fahrlässigkeit für die Haftbarkeit genügen lassen. Aus rechtsdogmatischer Sicht erachten wir es auch nicht als sinnvoll, die „Haftpflichttüre“ über Gebühr weit zu öffnen, ohne gleichzeitig über geeignete Einschränkungskriterien zu verfügen.

AR: Es ist zu begrüssen, dass ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu

und Glauben ausdrücklich als widerrechtlich bezeichnet wird und diesbezüglich auch sogenannte „reine Vermögensschäden“ zu ersetzen sind. In Bezug auf staatliches Handeln ist davon auszugehen, dass die in Rechtsprechung und Lehre gefestigten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes auch bei der Frage der Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 46 Abs. 2 VE zu beachten sind. Hinsichtlich eines gegen Treu und Glauben verstossenden Handelns des Gemeinwesens ist unklar, ob nach dem Konzept des Vorentwurfs die Rechtsfolge lediglich im finanziellen Ausgleich von Nachteilen oder ebenfalls in der Bindung an die Vertrauensgrundlage bestehen kann. In Bezug auf hoheitliche Tätigkeiten ist davon auszugehen, dass der Vorentwurf an der heutigen Rechtslage materiell nichts ändert.

BS: Die Formulierung in Abs. 2 dieser Bestimmung weckt einiges Unbehagen.

Angemerkt sei insbesondere, dass unseres Erachtens der Verstoss gegen