Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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SVV: Antrag:

Abs. 1: Der ersatzfähige Schaden umfasst auch die notwendigen und angemessenen Kosten von Massnahmen, die von der geschädigten Person nach Treu und Glauben ergriffen werden, um einen unmittelbar drohenden Einwirkung Schaden abzuwehren oder die Folgen einer andauernden oder eingetretenen Einwirkung Schädigung zu mindern.

Art. 45 VE-OR regelt die Ersatzfähigkeit der Kosten, die dem Geschädigten aus der Pflicht zur Schadenminderung entstehen. Da sich der Ersatz der Schadenverhütungskosten nicht ohne weiteres haftpflichtrechtlich begründen lässt, ist eine gesetzliche Grundlage angebracht.

Um nicht für sämtliche Massnahmen einzustehen, die abstrakt betrachtet der Schadenverhütung dienen, sind die Ansprüche auf die Kosten von Massnahmen infolge „unmittelbar“ drohender Schädigungen einzuschränken. Nur so wird garantiert, dass keine Diskussionen über zeitlich noch weiter vorgelagerte Schadenverhütungskosten und generell über eine quantitative und qualitative Ausdehnung des Schadens entfacht werden. Ganz besonders ist im Bereich der Schadenverhütung die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gefordert und es sollte daher der etwas unglückliche Rekurs auf Treu und Glauben mit dem Begriffspaar „notwendig und angemessen“ ersetzt werden. Relevant für eine Haftpflicht sind zudem nicht blosse Einwirkungen, sondern Schädigungen, und daher muss auch in Bezug auf die Prävention eine potentielle schädigende und nicht eine irgendwie gelagerte Einwirkung verlangt werden.

Uni GE: Remplacer „mesures prises de bonne foi“ par „mesures appropriées“.

Détail terminologique: en cas d'atteinte „imminente“ (alinéa 1), la personne n'est pas encore „lésée“.

Uni ZH Honsell: Art. 45f VE bringt unter dem Randtitel „Ergänzende Schadensposten“ die sog. Vorhalte- oder Vorsorgekosten („Massnahmen, die von der geschädigten Person nach Treu und Glauben ergriffen werden, um eine drohende Einwirkung abzuwehren“). Hierunter fallen z.B. die Kosten eines Warenhauses für den Hausdetektiv und die Fernsehüberwachung bzw. Fangprämien. Hier stellt sich ein grundsätzliches Problem: Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, Schäden hingegen unfreiwillige. Vorsorgliche Aufwendungen sind nicht vom Schädiger verursacht, sondern nur nachträgliche Aufwendungen zur Schadensbeseitigung. Nach geltendem Recht kann man vom Brandstifter Ersatz für das zerstörte Gebäude verlangen, auch die tatsächlich angefallenen Löschkosten, nicht aber die anteiligen Vorhaltekosten des Feuerwehrautos. Dabei sollte es bleiben.

Unklar bleibt zudem, wie der anteilsmässige Ersatz der Kosten berechnet werden soll. Überflüssig schliesslich ist der Hinweis in Abs. 1 (und nochmals in Abs. 2), dass die Kosten (nur) für Massnahmen ersetzt werden, die nach „Treu und Glauben“ ergriffen werden. Abgesehen davon, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht geeignet ist, den Umfang des ersatzfähigen Schadens zu bestimmen, versteht sich von selbst, dass die Kosten für überzogene oder ungeeignete Massnahmen nicht ersetzt werden.