Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 208Fedlex · Rapporto sui risultati
341.12 Art. 45f
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Die inhaltliche Neuregelung, dass Vorbeuge- und Schutzmassnahmen
zum ersatzfähigen Schaden gehören (Art. 45f Abs. 1 VE), ist zu begrüssen. Dadurch wird die präventive Funktion des Haftpflichtrechts verstärkt. Mit Blick auf die vorgesehene Zulassung des Anscheinsbeweises (Art. 56d Abs. 2 VE) dürfte diese Bestimmung auch praktische Relevanz entfalten. Im erläuternden Bericht fehlt indessen der explizite Hinweis, dass die Kosten für Vorbeugemassnahmen („reiner Vermögensschaden“) auch dann zu ersetzen sind, wenn der befürchtete Schaden nicht eingetreten ist.
Es ist zu begrüssen, dass die Kosten, welche der geschädigten Person im Rahmen von Treu und Glauben bei der Geltendmachung ihre Ansprüche entstehen, entsprechend der heutigen Rechtsprechung zum ersatzfähigen Schaden gezählt werden. Entgegen der im erläuternden Bericht geäusserten Auffassung der Verfasser gehören die Kosten für eine anwaltliche Vertretung in einem vorangegangenen Straf- oder Sozialversicherungsverfahren indessen nicht dazu. Diese Kosten sind nach Massgabe der entsprechenden Prozessvorschriften im Straf- bzw. im Sozialversicherungsverfahren zu verlegen.
JU: L'art. 45f est particulièrement heureux. En effet, il permet d'éviter de péna-
liser, comme cela est possible actuellement, la personne qui prendrait les mesures nécessaires pour éviter de subir un dommage.
VS: Cf. ad art. 45.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP: Zu begrüssen ist, eine Bestimmung zu den ergänzenden Schadensposten
ins Gesetz aufzunehmen (Art. 45f).
Organisationen / organisations / organizzazioni
SBVer: Die Überwälzung aller Kosten, die dem Geschädigten „im Rahmen von
Treu und Glauben bei der Geltendmachung“ seiner Ansprüche entstehen, auf den Ersatzpflichtigen ist unverhältnismässig, zumal im Bereich des Vertragsrechts. Auf eine solche Bestimmung - ein weiteres Einfallstor für politisch wie ökonomisch nicht mehr steuerbare Entwicklungen des Haftpflichtrechts - sollte u.E. verzichtet werden.
Allenfalls wäre der Text beispielsweise wie folgt zu präzisieren:
„1 Der ersatzfähige Schaden umfasst auch die Kosten von Massnahmen, die von der geschädigten Person vernünftigerweise nach Treu und Glauben ergriffen werden, um eine drohende Einwirkung abzuwehren oder die Folgen einer andauernden oder eingetretenen Einwirkung zu mindern.
2Er umfasst ausserdern Kosten, welche der geschädigten Person üblicherweise im Rahmen von Treu und Glauben bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche entstehen.“