Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Im Übrigen sollte der Begriff Ursachenzusammenhang oder ursächlicher Zusammenhang durch den gängigen Begriff des Kausalzusammenhangs ersetzt werden.

Uni GE: - Fait „imputable“: la règle exprimée ne résoud pas la question de

savoir dans quel cas un fait est imputable au supposé responsable (à son comportement), mais vise seulement le lien entre ce fait et le dommage. Une partie du problème de la causalité est ainsi occulté (cf. supra, I.A).

- Causalité „juridique“: le critère est-il le même que le critère traditionnel de la causalité adéquate ou est-il différent, puisqu'il faut garder à l'esprit „que la théorie de la causalité adéquate est en réalité une théorie de la responsabilité“ (Rapport, p. 112)?

Uni ZH Honsell: Am Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs wollte

der VE offensichtlich nichts ändern. Allerdings muss der Versuch, die Voraussetzung in einem eigenen Artikel zu umschreiben, als missglückt bezeichnet werden. Nach Art. 47 VE ist eine Person nur ersatzpflichtig, „soweit der ihr zuzurechnende Sachverhalt zum Schaden in einem rechtlich bedeutsamen Ursachenzusammenhang steht.“ Abgesehen davon, dass diese Umschreibung schwer verständlich ist, enthält sie eine Selbstverständlichkeit, ja geradezu einen Zirkelschluss: Rechtlich bedeutsam ist nur ein rechtlich bedeutsamer Zusammenhang. Die entscheidende Frage, wann ein Kausalzusammenhang rechtlich bedeutsam ist, wird nicht beantwortet.

Das Erfordernis der Adäquanz oder des Rechtswidrigkeitszusammenhangs, die am häufigsten verwendeten Einschränkungen der natürlichen Kausalität, werden nicht definiert. Das ist auch entbehrlich. Falls man auf eine Definition nicht verzichten wollte, wäre die vom BGer verwendete Formel („nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ....“) heranzuziehen.

Uni ZH Portmann: Lediglich ein terminologischer Einwand ist gegenüber Art.

47 VE anzubringen. Für die Umbenennung des in der Rechtssprache fest verankerten Ausdrucks „Kausalzusammenhang“ in „Ursachenzusammenhang“ wird weder von den Autoren des Vorentwurfs ein stichhaltiger Grund genannt, noch ist ein solcher ersichtlich. Das Wort „Ursachenzusammenhang“ irritiert aber auch deshalb, weil nicht ein Zusammenhang von Ursachen, sondern ein Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung zu bezeichnen ist. Diese Verknüpfung wird durch das Wort „Kausalzusammenhang“ viel treffender zum Ausdruck gebracht.

Vorschlag zu Art. 47: „Eine Person ist nur ersatzpflichtig, soweit der ihr zuzurechnende Sachverhalt zum Schaden in einem rechtlich bedeutsamen Kausalzusammenhang steht.“ Die Umformulierung macht auch eine entsprechende Anpassung des Randtitels erforderlich.

341.16 Art. 47a

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Wir unterstützen, dass die Entlastungsgründe umfassend normiert

werden. Art. 47a VE sieht eine vollständige Entlastung vor, wenn einer der genannten Entlastungsgründe offensichtlich überwiegenderweise zum