Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Frage, wie der Krankenversicherer auf die haftpflichtige Person bzw. auf deren Haftpflichtversicherer Rückgriff nehmen kann.

Beispiel 2: Ein Leistungserbringer fügt einer Person einen Schaden zu (sog. Kunstfehler und andere Fehler)

Leistungserbringer im Sinne des KVG sind unter anderem Ärzte, Apotheker, Chiropraktoren, Hebammen, Laboratorien, Spitäler, Pflegeheime. Es ist vorstellbar, dass ein Leistungserbringer einen Fehler begeht, und dadurch einem Patienten einen Schaden zufügt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einem Patienten im Spital falsche Medikamente verabreicht werden und dadurch gesundheitliche Schäden entstehen. Falls kein Unfall vorliegt oder der Unfall vom Krankenversicherer gedeckt wird, kommt der Krankenversicherer für die Heilungskosten auf. Falls der Leistungserbringer aufgrund einer vertraglichen Sorgfaltspflichtverletzung oder aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage für den Schaden aufkommen muss, interessiert den Krankenversicherer, wie er auf den Leistungserbringer bzw. auf dessen Haftpflichtversicherer Rückgriff nehmen kann.

Spezielle Umstände beim Krankenversicherer: Die vertraglichen Leistungen der Krankenversicherer an ihre versicherten Personen unterscheiden sich in vielen Fällen wesentlich von den Leistungen eines gewöhnlichen privatrechtlichen Schadensversicherer. Bei einem Diebstahl oder einem Brandfall ist der Umfang des Schadens in der Regel in relativ kurzer Zeit bekannt. Der Schadensversicherer kommt seiner Pflicht als Versicherer durch eine einmalige Zahlung nach.

Anders verhält es sich aber bei den Leistungen des Krankenversicherers. Gesundheitliche Schäden können oft erst viele Jahre nach der eigentlichen schädigenden Handlung eintreten. Bei einer gesundheitlichen Schädigung durch den Fehler eines Leistungserbringers kommt zudem erschwerend hinzu, dass es sehr lange gehen kann, bis der Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Handlung oder Unterlassung und dem Schaden bekannt ist. Aus diesen Gründen ist es für den Krankenversicherer besonders wichtig, dass die Verjährungsfristen grösszügig angesetzt werden. Anders als ein privater Schadensversicherer kennt der Krankenversicherer die Höhe eines konkreten Leistungsfalles oft nicht, weil gesundheitliche Schädigungen unter Umständen eine lebenslange Behandlung erfordern. Aus diesem Grunde ist die Möglichkeit einer Feststellungsklage für den Krankenversicherer dringend notwendig. Ferner unterscheidet sich der Krankenversicherer auch in der Art, wie er die Leistungen erbringt, klar von den privaten Schadensversicherer. Während letztere sich regelmässig durch eine einmalige Zahlung von der Leistungspflicht befreien, bezahlt der Krankenversicherer die Pflegekosten immer dann, wenn sie anfallen. Dies kann - wie oben erwähnt - unter Umständen ein Leben lang der Fall sein.

Dies ist beim Festlegen des Zeitpunktes der Subrogation zu beachten. Zusammenfassend kann man festhalten, dass sich die Stellung des privaten Krankenversicherers im Bereich der Zusatzversicherung wesentlichen von der Stellung eines privaten Schadensversicherers unterscheidet.

Die Art der Schäden und die Art der Auszahlung der Versicherungsleistungen sind beim Krankenzusatzversicherer gleich wie beim KVG-