Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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norme relative all'anticipo spese (art. 56f) e loro determinazione (art. 56g).
AEROSUISSE: Wir halten den Gesetzesentwurf als Ganzes für gut gelungen und sehen davon ab, ihn eingehend zu kommentieren. Wie aus dem Kurzkommentar des Bundesamts für Justiz hervorgeht, handelt es sich zum grossen Teil um eine Nachführung dessen, was die Praxis der Gerichte vorgezeichnet hat. Das gilt namentlich für die Tendenz, die Stellung des Geschädigten zu verbessern, und die Berücksichtigung des Umstandes, dass in der heutigen Welt der Einzelne immer weniger in der Lage ist, die Folgen seines Verhaltens zu überblicken.
bfu: Zu den vorgeschlagenen Änderungen äussern wir uns nicht im Detail, da wir Unfälle im Nichtberufssektor verhüten und keine Haftpflichtfälle lösen. Wir orientieren höchstens über mögliche haftpflichtrechtliche Folgen in den Bereichen Strassenverkehr, Sport, Haus und Freizeit und versuchen, das menschliche Verhalten derart zu beeinflussen, dass Haftpflichtfälle gar nicht erst entstehen. Wir begrüssen es generell, wenn schon auf Gesetzesebene eindeutiger als heute festgehalten wird, welche haftpflichtrechtlichen Folgen bestimmte Verhaltensweisen nach sich ziehen können.
CHJV: Wir haben zur Vorlage keine Änderungswünsche anzubringen.
FMH: Das Wichtigste vorweg:
a) Wir begrüssen, dass der Entwurf die Medizin nicht als ”besonders gefährlich” einstuft;
b) Wir lehnen für die Medizin die a priori-Fehlervermutung für Unternehmen (also die Beweislastumkehr) ab. Dies Lösung ist nicht sachgerecht, und sie würde das Verhältnis zwischen Patienten und Ärzten/Spitälern übermässig belasten.
c) Wir schlagen vielmehr vor, im Bereich der Medizin anstelle der Organisationshaftung das System der No-Fault-Compensation einzuführen, das den ökonomischen Ausgleich von Patientenschäden ermöglicht, ohne dass die Patienten einen Fehlervorwurf an einzelne Personen oder an ein Spital erheben müssen.
Die ‚Toilettage‘ und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts in der Schweiz ist ein überfälliges Postulat. So ist es heute für Patienten insbesondere im Bereich der Haftungsfragen im Zusammenhang mit möglichen Behandlungsfehlern in der Medizin unverständlich und zudem auch sachlich nicht überzeugend vertretbar, dass die Verjährungsfristen unterschiedlich sind je nachdem, ob die Behandlung in der Arztpraxis bzw. dem Privatspital oder aber in einem öffentlichen Spital stattfand (10-jährige absolute Verjährungsfrist ohne relative Verjährungsfrist bei Arztpraxis bzw. Privatspital versus in der Regel 10-jährige absolute und höchst unterschiedliche relative Verjährungs- oder gar Verwirkungsfristen für die öffentlichen Spitäler). Für die Medizin ist die Frage also nicht, ob das Haftungsrecht revidiert werden soll, sondern eher, wie dies am Besten zu geschehen habe.
Dabei ist von zentraler Bedeutung, die Weiche nicht Richtung Beweislastumkehr zu stellen, sondern konsequent weiterzugehen zum System der No-Fault-Compensation. Die Diskussion um die Vermeidung von Untersuchungs- und Behandlungsfehlern bewegt in den letzten Monaten