Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Das Haftpflicht-Prüfungsschema (Schaden, Widerrechtlichkeit inkl. Rechtfertigungsgründe, Ursachenzusammenhang, Verschulden) finden wir ebenfalls klar und übersichtlich im Gesetzesentwurf verwirklicht.

Verschiedene Verbesserungen im Gesetzesentwurf wie namentlich die Erfassung von Umweltschäden und immaterielle Schäden, die Regelung der Mehrheit von Haftungen, der allgemeine Teil der Haftpflicht im Privatversicherungsbereich, die Verlängerung der Verjährung sowie die Kostenregelungen werden begrüsst. Zudem ist die Rechtsprechung weitgehend in den Entwurf integriert. Trotzdem fehlt ein Klagerecht der Organisationen, eine Umkehr statt nur Erleichterungen bei der Beweislast und die Erfassung unbekannter Entwicklungsrisiken. Hier zeigt sich die Zurückhaltung, die für den Gesetzesentwurf angewendet worden ist. Deshalb erlaubt sich das Konsumentenforum kf einige kritische Anmerkungen zum Vorschlag aufzuführen.

Der Gesetzesentwurf deckt sich, abgesehen von den aufgeführten kritischen Bemerkungen, grundsätzlich mit den Vorstellungen des Konsumentenforums kf. Werden diese Anregungen in den definitiven Entwurf aufgenommen, steht aus unserer Sicht der Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts nichts mehr im Wege.

KSK: Generelles zum Revisionsvorschlag: Angesichts der heute bestehenden Zersplitterung der Haftungsordnung und der damit einhergehenden Unübersichtlichkeit begrüssen wir eine Gesamtrevision im Sinne einer Vereinheitlichung. Zu den einzelnen Punkten nehmen wir nur insofern Stellung, als unsere Verbandsmitglieder durch die Gesetzesrevision betroffen sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie als Krankenversicherer aufgrund eines Versicherungsvertrages im Bereich der Krankenzusatzversicherung Leistungen an eine versicherte Person erbringen und die versicherte Person für den Versicherungsfall ebenfalls einen haftpflichtigen Dritten belangen könnte. Es geht um die Frage, wie der Rückgriff des Krankenversicherers im Bereich der Krankenzusatzversicherung auf haftende Dritte und deren Haftpflichtversicherung geregelt ist

Der Rückgriff des Sozialversicherers ist im ATSG geregelt und wurde nicht in die Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts des OR einbezogen. Aus diesem Grund betrifft die vorgeschlagene Revision die Krankenversicherer nur im Bereich der Zusatzversicherung, die den Bestimmungen des VVG untersteht.

Folgende Beispiele mögen veranschaulichen, in welchen Fällen die Krankenversicherer durch die Bestimmungen des Haftpflichtrechts betroffen sind:

Beispiel 1: Unfall einer Hausfrau

Personen, die nicht dem UVG unterstehen, sind beim Krankenversicherer für die Heilungskosten eines Unfalles versichert. Sie können beim Krankenversicherer auch eine Unfallversicherung im Zusatzversicherungsbereich abschliessen. Erleidet eine Hausfrau bei einem Verkehrsunfall Verletzungen, so kommt der Krankenversicherer für die Heilungskosten gemäss KVG und im Zusatzversicherungsbereich gemäss Vertrag auf. Falls der Unfall von einem Autofahrer verschuldet worden ist, stellt sich die