Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Strengere Haftung muss nicht zwangsläufig höhere Sicherheit bedeuten. Dies zeigt der Vergleich mit den USA. Die dortigen, überaus strengen Haftungsnormen haben selten zu höherer Sicherheit von Produkten, vielfach jedoch wegen zu überrissener Schadenersatzforderungen zu Geschäftsaufgaben geführt. Haftpflichtrecht kann nur dann wirksam sein, wenn es Teil eines integralen Sicherheitssystems ist. Dieses muss eine sorgfältige Prüfung zu Beginn der Arbeit, ein laufendes Monitoring der Auswirkungen einer Tätigkeit oder eines Produkts sowie eine Behebung von Fehlern umfassen. Zu klären bleibt ausserdem, wie sich die aus dem vorliegenden Vorentwurf zusätzlich resultierenden Vorsorgekosten seitens der Verursacher entwickeln könnten und ob durch die jetzige Revision nicht Innovationen verhindert werden.

Im weiteren lassen die vorliegenden Vorschläge einen systematischen Rechtsvergleich mit den entsprechenden Regelungen in der Europäischen Union (EU) bzw. deren Mitgliedstaaten schmerzlich vermissen. Auf Grund der Aussenhandelsabhängigkeit der Schweiz ist es unabdingbar, dass helvetische Regelungen mit den Entwicklungen in der EU kompatibel sind. Keinesfalls dürfen sie weiter gehen als geltendes EU-Recht.

KF: Der Gesetzesentwurf bringt gewichtige Neuerungen:

• Längere Verjährungsfrist von 20 Jahren

• Erleichterung bei der Beweislast

• Haftung ohne Nachweis von Verschulden

• Vorsorge- und Ersatzpflicht bei Umweltschäden

Wir begrüssen die klare Gliederung des Entwurfs in allgemeine Voraussetzungen, Haftungsgründe, Haftpflicht und Privatversicherung, Verjährung, Verfahren und Beweise.

Andererseits bestehen wertvolle besondere Bestimmungen zu

• Haftung bei rechtmässiger Schädigung

• Haftung für Tiere / Retentionsrecht / Haftung für Werke

Generell umstritten ist der Gesetzesentwurf vor allem in zwei Punkten.

1. Die Versicherungswirtschaft hat schon im Laufe der Vorarbeiten die Einführung einer Haftung für Umweltschäden und Erleichterungen der Beweislast abgelehnt.

2. Ein Klagerecht von Organisationen, eine Umkehr statt nur Erleichterung bei der Beweislast und die Erfassung unbekannter Entwicklungsrisiken wurde gefordert und leider nicht berücksichtigt.

Aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten müssten diese Punkte unbedingt berücksichtigt werden.

Der Allgemeine Teil ist klassisch gegliedert: Zuerst werden die Haftungsprinzipien und ihr Anwendungsbereich festgelegt, danach werden die allgemeinen Voraussetzungen der Haftung umschrieben und schliesslich werden ihre Einzelheiten geregelt. Das Konsumentenforum begrüsst diese klare Gliederung dieses Abschnitts wie auch die Beibehaltung der Trilogie Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Haftung für Hilfspersonen.