Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/15: Revisione del Codice delle obbligazioni (congedo maternità pagato) · 121 pagine
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326 Art. 329b Abs. 2 und 3 / Art. 329b al. 1 et 2 / Art. 329b cpv. 1 e 2
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Die vorgeschlagene Möglichkeit der Ferienkürzung bei einer Arbeitsverhinde-
rung wegen Schwangerschaft von mindestens zwei Monaten stellt einen Rückschritt gegenüber der heutigen Regelung (drei Monate) dar und kann nicht akzeptiert werden. Richtig ist hingegen, dass neu eine Ferienverkürzung nach einer Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaftsurlaubs nach Abs. 3 VE nicht mehr erlaubt ist.
AR: Vgl. Ziff. 328
BE: Im Gegensatz zum geltenden Recht unterscheidet der Vorentwurf zwischen
Ferienkürzung wegen Schwangerschaft und Ferienkürzung wegen Niederkunft. Damit lehnt er sich an den Art. 324a VE, welcher diese Unterscheidung gleichermassen für den Lohnanspruch vornimmt.
Die Ferienkürzung scheint uns angebracht bei einer zweimonatigen Abwesenheitsdauer infolge Schwangerschaft, zumal eine Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaftsurlaub keine Ferienkürzung mehr erlauben würde.
BS: Wir begrüssen die Neuregelung in Abs. 3, dass die Ferien nicht gekürzt werden
dürfen, weil die Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub bezogen hat. Hingegen ist die vorgeschlagene Verschlechterung - Ferienkürzung wegen Schwangerschaftsabsenzen bereits ab 2. Monat - abzulehnen, insbesondere, da möglicherweise bereits die geltende Regelung von Art. 329b Abs. 3 OR gegen das verfassungsmässige Verbot der (direkten) Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV verstösst.
GE: Al. 2 : la grossesse ne peut toucher que les femmes. Nous estimons dès lors
qu'il est discriminatoire à I'égard des femmes de prévoir la possibilité de réduire les vacances en cas d'empêchement de travailler en raison d'une grossesse après plus d'un mois d'absence.
Nous sommes favorables à l'al. 3.
GR: Wir stimmen zu, dass der Arbeitgeber die Ferien der Arbeitnehmerin nicht des-
halb kürzen darf, weil sie einen Mutterschaftsurlaub bezogen hat.
JU: Cette modification n'appelle pas de remarque particulière.
OW: Es liegt in der Systematik des Vorentwurfs, zwischen Arbeitsverhinderung in-
folge Schwangerschaft und derjenigen infolge Niederkunft (Mutterschaftsurlaub) zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist bei der Regelung der Lohnfortzahlung (Art. 324a VE und Art. 324abis VE) angezeigt, weshalb es richtig ist, dieser Systematik auch bei der Regelung der Ferienkürzung zu folgen.
Dies hat zur Folge, dass im Vorentwurf die Ferienkürzung wegen Schwangerschaft neu zusammen mit den andern Fällen von unverschuldeter Arbeitsverhinderung behandelt wird (Art. 329b Abs. 2). Gegenüber dem geltenden Recht birgt diese Änderung einen Rückschritt, da eine Kürzung bei Arbeitsverhinderung wegen Schwangerschaft künftig bereits bei zwei Monaten möglich sein wird. Heute wird eine dreimonatige Absenz wegen Schwangerschaft für eine Ferienkürzung vorausgesetzt. Dieser Rückschritt wird indessen angesichts der