Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 198Fedlex · Rapporto sui risultati

die Bestimmung, dass sich der Verk‰ufer enthaften kann, wenn er nachweist, dass die betreffende ƒusserung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allenfalls vom Hersteller berichtigt war oder er nachweist, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende ƒusserung beeinflusst sein konnte. Es ist zudem festzuhalten, dass auch hier wieder in ¸berschiessender ‹bernahme der EU-Gesetzgebung die Bestimmungen nicht nur gegen¸ber dem Verbraucher zur Anwendung kommen, wie dies bei der ¸bernommenen Bestimmung der Verbrauchsg¸terrichtlinie der Fall ist, sondern sie auch im kommerziellen Bereich gelten sollen.

Es ist unverst‰ndlich, wieso der Verbraucher als so unm¸ndig angeschaut wird, dass er durch dermassen einschr‰nkende zwingende Bestimmungen gesch¸tzt werden sollte. Es ist u.E. immer noch so, dass ein m¸ndiger B¸rger selbst unterscheiden kann, was Werbung und Verkaufssprache ist, bzw. was zugesicherte Eigenschaften sind. Der bestehende UWG-Schutz reicht vˆllig aus, um sicherzustellen, dass keine ‹bervorteilung der Verbraucher stattfindet. Mit der vorgesehenen Bestimmung wird T¸r und Tor f¸r oft erpresserische Forderungsprozesse im amerikanischen Stil geˆffnet. Dies muss auf jeden Fall vermieden werden.

VIT Es handelt sich hier erneut um eine Regel des Konsumentenschutzes, welche im Hinblick auf die Anpassung des OR an den E-Commerce nicht erforderlich ist und daher abzulehnen ist.

Die Risiken, welche mit der vorgeschlagenen Bestimmung auf die Lieferanten zukommen, sind nicht abzusehen. Vorab m¸sste der R¸ckgriff des Lieferanten auf den Hersteller oder dessen Vertreter, welche ˆffentlich ƒusserungen zur Ware machen, gesichert sein. Zudem kann der Lieferant gar nicht wissen, was irgendwo auf der Welt und in welchem Zusammenhang gesagt wurde. So ist es ohne weiteres mˆglich, dass im Ausland auf Grund unterschiedlicher Zulassungsvorschriften Erkl‰rungen abgegeben werden, die f¸r den schweizerischen Markt nicht zutreffen.

Die Bestimmung ist unnˆtig. Der Konsument ist bereits ¸ber das Wettbewerbsrecht gen¸gend gesch¸tzt, wenn ƒusserungen t‰uschend oder irref¸hrend sind. Dazu spielen hier die Selbstregulierungskr‰fte des Marktes.

Sofern die Regelung trotzdem eingef¸hrt werden sollte, m¸sste sie unbedingt in Anlehnung an das EU-Recht dahingehend erg‰nzt werden, dass der Anbieter auch dann nicht haftet, wenn der Hersteller oder dessen Vertreter selber eine Aussage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits berichtigt hatte. Und ferner auch dann nicht, wenn die betreffende ƒusserung des Herstellers oder von dessen Vertreter f¸r den Kaufentscheid des Kunden nicht relevant war.

VSAIDamit nicht wˆrtlich zu nehmende, marktschreierische Werbeaussagen nicht zu einer missbr‰uchlichen Haftung f¸hren kˆnnen, regen wir zu folgender Pr‰zisierung des genannten Absatzes entsprechend Artikel 2 Abs. 2 lit. d der ÑRichtlinie 1999/44/EG des europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg¸terkaufs und der Garantien f¸r Verbrauchsg¸terì an:

Antrag: (3) Der Verk‰ufer, der im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen T‰tigkeit gehandelt hat, haftet auch f¸r die konkreten Eigenschaften der Sache, die der Hersteller ... dass er sie korrigiert hat.