Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

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Handlungsbedarf zugunsten der Konsumenten, aber auch f¸r die Produzenten. Kˆnnen diese n‰mlich hinter der Qualit‰t der von ihnen angebotenen Produkte stehen, so werden sie kein Problem haben auf die Wegbedingung der Garantie zu verzichten, sondern einstehen f¸r eine Garantie, die auch durchsetzbar ist.

SVP Von einem generellen Verbot einer Beschr‰nkung der Gew‰hrleistung ist Abstand zu nehmen. Dies vor allem auch deshalb, weil die Einf¸gung von lit. b vor allem Auswirkungen auf das generelle Kaufrecht und nicht ausschliesslich auf den elektronischen Gesch‰ftsverkehr hat. Derart weitreichende Fragen bed¸rfen einer detaillierten Pr¸fung.

Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate

AGVS Der in lit. b vorgenommene Ausschluss der Aufhebung oder Beschr‰nkung der Gew‰hrleistungspflicht halten wir f¸r sehr gef‰hrlich und regen deshalb dringend an, diesen zu streichen. W¸rde man ihn nicht weglassen, h‰tte dies in unserem Gewerbe zu Folge, dass vor allem die Occasionsverk‰ufe k¸nftig vermehrt ¸ber Private anstelle des Fachhandels abgewickelt w¸rden. Dass sich dies negativ auf die Fahrzeugsicherheit auswirken kann, muss nicht n‰her erl‰utert werden. Die gezeigte Verlagerung wird deshalb stattfinden, weil beim Verkauf durch eine Privatperson die Gew‰hrleistungspflicht wie bis heute eingeschr‰nkt oder gar ausgeschlossen werden kann und somit der Kaufpreis tiefer ausf‰llt, als wenn der gewerbliche Verk‰ufer w‰hrend, wie im Entwurf vorgesehen, zwei Jahren f¸r allf‰llige M‰ngel einzustehen hat. Zudem muss der K‰ufer unseres Erachtens den Entscheid, ob er f¸r eine "Garantie" etwas bezahlen will, oder ob er das Risiko eines Mangels selber tragen mˆchte, allein f‰llen. (Eine Beschr‰nkung der Gew‰hrleistung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels ist ja ohnehin ung¸ltig.) Aus den erw‰hnten Gr¸nden schlagen wir nachfolgende Streichung vor:

Antrag: lit. b ersatzlos streichen.

Eventualiter: Wir stellen den Eventualantrag, dass die Gew‰hrleistungspflicht zumindest f¸r gebrauchte G¸ter im gegenseitigen Einverst‰ndnis der Vertragsparteien eingeschr‰nkt oder ganz ausgeschlossen werden darf. Dies aus folgenden Gr¸nden:

Bei Occasionen handelt es sich um Unikate, die im allgemeinen nicht ersetzbar sind. Deshalb hat der Verbraucher bei diesen G¸tern in der Regel keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Weiter muss sich eine l‰ngere Gew‰hrleistungsfrist bekanntlich unmittelbar in einem hˆheren Kaufpreis niederschlagen. Es sind jedoch sehr wohl F‰lle denkbar, in denen der K‰ufer gern eine k¸rzere Gew‰hrleistungsfrist in Kauf nimmt, wenn er daf¸r einen tieferen Kaufpreis bezahlen muss. Dieser Entscheid hat beim K‰ufer zu liegen. ‹berdies h‰tte die Beibehaltung der zweij‰hrigen Gew‰hrleistungspflicht f¸r gebrauchte G¸ter eine in Anbetracht der Sicherheit unerw¸nschte Verlagerung der Occasionsverk‰ufe vom Fachhandel hin zum privaten Handel zur Folge (vgl. hierzu auch die oben gemachten Ausf¸hrungen), die es zu vermeiden gilt. Deshalb schlagen wir vor, lit. b wie folgt zu ‰ndern:

Antrag:lit. b: die Vereinbarung anl‰sslich eines Vertrages zwischen einem Verk‰ufer, der im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen T‰tigkeit gehandelt