Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
Tableau 33: Art. 32 Convocation de l’assemblée générale, objets portés à l'ordre du jour
NoAbréviation Propositions
6.01 FBS Wie bisher sollen 10 Aktionärinnen und Aktionäre Anträge einreichen können. Die
vorgesehene Erhöhung auf 20 Unterschriften für Anträge an die Generalversammlung wäre eine unangebrachte und unnötige Beeinträchtigung der Aktionärsrechte. Im Verlaufe der letzten Jahrzehnte wurden ohnehin nur sehr wenige Anträge gemacht.
6.02 INWO Wie bisher sollen 10 Aktionärinnen und Aktionäre Anträge einreichen können. Die
vorgesehene Erhöhung auf 20 Unterschriften für Anträge an die Generalversammlung wäre eine unangebrachte und unnötige Beeinträchtigung der Aktionärsrechte. Im Verlaufe der letzten Jahrzehnte wurden ohnehin nur sehr wenige Anträge gemacht.
Tableau 34: Art. 33 Tâches de l’assemblée générale
NoAbréviation Propositions
3.02 CVP Wir schlagen vor, Art. 33 lit. d wie folgt zu präzisieren:
d. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes unter Berücksichtigung
von Art. 28.
Tableau 35: Art. 36 Election et durée du mandat du conseil de banque
NoAbréviation Propositions
1.00 FDK Die Finanzdirektorenkonferenz ist mit der Verkleinerung des Bankrats einverstanden
und der Ansicht, dass eine Mitgliederzahl von 15 angemessen ist. Allerdings sollten mindestens drei der vom Bundesrat zu wählenden Mitglieder Delegierte der Kantonsregierungen sein. Art. 36 E-NBG ist mit einem neuen Absatz 2 zu ergänzen:
Art. 36 Abs. 2 (neu; zwischen Abs. 1 und bisherigem Abs. 2 einzufügen):
2 Mindestens 3 der vom Bundesrat zu wählenden Mitglieder sind im Einvernehmen mit den Kantonen zu nominieren.
1.01 ZH Eine Verkleinerung des Bankrats, unter gleichzeitiger Verstärkung seiner Kompe-
tenzen, ist sehr zu begrüssen.
Im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse am Aktienkapital der SNB (s. Geschäftsbericht
1999) würden wir es jedoch begrüssen, wenn den öffentlich-rechtlichen Aktionären
(vor allem Kantone und Kantonalbanken), die 63 % der eingetragenen Aktien vertreten,
ein höheres Gewicht bei der Wahl der Bankratsmitglieder eingeräumt würde. Aus diesem Grund schlagen wir vor, dass dieser Aktionärsgruppe (d.h. den Kantonen) die Wahl von 8 Mitgliedern zustehen soll, dem Bundesrat die Wahl von 7 Mitgliedern.
1.02 BE Wir bitten Sie, in Art. 36 des Gesetzesentwurfs die Bedingung aufzunehmen, dass min-
destens drei der Mitglieder des Bankrates zum Zeitpunkt ihrer Wahl einer Kantons-
regierung angehören müssen.
1.03 LU Wir unterstützen die Verkleinerung des Bankrates und die damit verbundene Vereinfa-
chung der Organisationsstruktur. Ebenso unterstützen wir dessen Stärkung. Immerhin ist
aber festzuhalten, dass der neue Bankrat gegenüber dem bisherigen Bankausschuss grösser ist, so dass die Entscheidfindung etwas schwerfälliger ausfallen dürfte.
1.04 UR Die Bestimmungen in Art. 36 – 39 E-NBG sind zweckmässig.
1.05 SZ Es ist richtig, den Bankrat auf 15 Mitglieder zu verkleinern und seine Kompetenzen auszuweiten.
1.06 OW Die Bestimmungen bezüglich Zusammensetzung und Aufgaben des Bankrates sind
zweckmässig. In diesem Sinne unterstützen wir die Absicht, die Kompetenzen des Bank-