Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
En accordant au Conseil fédéral le droit de nommer 9 membres sur 15, le projet maintient, à notre avis à juste titre, le rapport entre les membres désignés par notre exécutif et ceux élus par l'assemblée générale. La prépondérance accordée au Conseil fédéral devrait lui permettre d'optimiser la composition du conseil de banque dont nous approuvons par ailleurs le renforcement des compétences. Cette évolution est en effet conforme à la tendance générale que l'on peut observer dans le domaine des sociétés anonymes.
4.06 SGB Wir unterstützen die Verkleinerung des Bankrats und sind der Ansicht, dass alle 15
Mitglieder vom Bundesrat gewählt werden sollen.
4.07 SKV Die Vorgabe von 15 Mitgliedern erscheint uns vertretbar. Die Mitglieder des Bankrats
sollten alle vom Bundesrat gewählt werden.
5.03 SNB Wir beantragen Ihnen, Art. 36 Abs. 1 E-NBG wie folgt zu fassen:
"Der Bankrat besteht aus 11 Mitgliedern. Der Bundesrat wählt 6 Mitglieder, die Gene-
ralversammlung 5."
Der Expertenbericht (S. 149) hebt zu Recht hervor, dass in allzu grossen Aufsichtsgremien keine meinungsbildenden Diskussionen mehr geführt werden können, und erachtet einen zahlenmässigen Rahmen von 10-15 Mitgliedern für den künftigen Bankrat als angemes-
sen. Wir würden es vorziehen, an die untere Grenze dieser Bandbreite zu gehen und
die Zahl der Bankräte auf 11 festzulegen. Damit würde die Verantwortung der einzelnen Bankräte in der Entscheidungsbildung gestärkt, ihre Identifikation mit dem Amt gefördert und die Arbeitseffizienz des Gremiums erhöht.
Sodann erachten wir die von der Expertengruppe vorgeschlagene Neuregelung der Wahl-
befugnisse (Bundesrat/Generalversammlung) proportional zum heutigen Schlüssel
(25/15) nicht als sachgerecht. Die direkte Wahl von Mitgliedern des Bankrates durch den Bundesrat ist ein äusserst einschneidender Eingriff in die angestammten Befugnisse einer Generalversammlung. Um die verfassungsrechtlich vorgezeichnete "Mitwirkung und Aufsicht des Bundes" bei der Verwaltung der SNB (Art. 99 Abs. 2 BV) wahrzunehmen, genügt es vollauf, wenn der Bundesrat die Mehrheit der Mitglieder des Bankrates, ein-
schliesslich des Präsidenten und des Vizepräsidenten, ernennen kann. Damit ist ihm
ein bestimmender Einfluss auf die personelle Zusammensetzung dieses Gremiums gesichert.
5.10 VSV Wir erachten die Zahl von 15 Mitgliedern des Bankrats als nach wie vor etwas hoch. Ein
aus zehn Personen bestehender Bankrat dürfte genügen, um meinungsbildende Diskussionen innerhalb dieses Gremiums führen zu können und die Meinungsvielfalt zu gewährleisten.
Das bestehende Wahlverhältnis ist historisch gewachsen und soll beibehalten werden.
5.13 HEV Der HEV ist mit der vorgeschlagenen Reduzierung des Bankrates auf 15 Mitglieder ein-
verstanden.
6.01 FBS Um die Unabhängigkeit der Notenbank zu verstärken, soll die Generalsversammlung
neun Mitglieder des Bankrates und der Bundesrat nur deren sechs wählen.
6.02 INWO Um die Unabhängigkeit der Notenbank zu verstärken, soll die Generalsversammlung
neun Mitglieder des Bankrates und der Bundesrat nur deren sechs wählen.
Tableau 36: Art. 37 Conditions à remplir pour devenir membre du conseil de banque
NoAbréviation Propositions
3.01 FDP Wir begrüssen die nach Art. 37 E-NBG notwendigen ausgewiesenen Kenntnisse als
Wählbarkeitsvoraussetzung für künftige Mitglieder des Bankrats.
3.03 SPS Damit der Bankrat in seiner Kontrollfunktion auch wirklich die „Gesamtinteressen des
Landes“ im Auge behält, schlagen wir hinsichtlich der Zusammensetzung folgende Ergänzung von Art. 37 Abs. 2 vor:
„Die Landesgegenden und Sprachregionen sowie die relevanten politischen Kräfte und die Sozialpartner sollen angemessen im Bankrat vertreten sein.“