Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine

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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation

den, wenn die Ziele der Geldpolitik im Gesetz sehr präzis umschrieben werden könnten, ohne dass ein erheblicher Interpretationsspielraum verbleiben würde, der für die Umsetzung der Geldpolitik und für ihre Wirkung von erheblicher Bedeutung ist. Wie bereits erwähnt, werden die mit der Geldpolitik betrauten Organe Tag für Tag vor Zielkonflikte gestellt, über die sie dem Bankrat Auskunft erteilen sollten, was übrigens bereits heute der Fall ist. Diese Aufgabe ist derart selbstverständlich, dass sie nicht explizit in das Gesetz aufgenommen werden muss – allerdings dürfen die Erläuterungen in der Botschaft diese Funktion nicht ausschliessen.

3.06 Grüne Dem Bankrat werden neu politisch heikle, verteilungsrelevante Entscheidungen übertra-

gen, etwa die Höhe der Besoldung des Direktoriums oder die Überwachung der Anlage der Aktiven und das Risikomanagement. Die Löhne des Direktoriums sollten unserer Ansicht nach vom Bundesrat bestimmt werden (Art. 40 E-NBG). Die verteilungsrelevante

Überwachung der Anlage der Aktiven und das Risikomanagement sollte im Auftrag des Bundesrates professionell durchgeführt werden.

4.04 SBV Wir sind mit der vorgeschlagenen Erweiterung und Präzisierung der Kompetenzen

des Bankrats einverstanden.

4.06 SGB Dem Bankrat sollte die Kompetenz gegeben werden, die Vorschläge des Direktoriums

bezüglich den Währungsreserven zu genehmigen (s. auch Kommentar zu Art. 27 E-NBG).

Zudem beinhaltet die Aufsichtsverantwortung („beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung der Nationalbank“) des Bankrates auch die Überprüfung der geldpolitischen Entscheidungen des Direktoriums. Auf eine solche könnte nur verzichtet werden, wenn die Ziele der Geldpolitik im Gesetz sehr präzis umschrieben werden könnten, ohne dass ein erheblicher Interpretationsspielraum verbleiben würde, der für die Umsetzung der Geldpolitik und für ihre Wirkung von erheblicher Bedeutung ist. Wie bereits erwähnt, werden die mit der Geldpolitik betrauten Organe Tag für Tag vor Zielkonflikte gestellt, über die sie dem Bankrat Auskunft erteilen sollten, was übrigens bereits heute der Fall ist. Diese Aufgabe ist derart selbstverständlich, dass sie nicht explizit in das Gesetz aufgenommen werden muss – allerdings dürfen die Erläuterungen in der Bot-

schaft diese Funktion nicht ausschliessen.

4.07 SKV In Art. 39 müsste verdeutlicht werden, dass zu den Aufgaben des Bankrates auch die

Überprüfung der geldpolitischen Entscheidungen des Direktoriums und die oben erwähnte Überwachung der Währungsreservepolitik (s. Kommentar zu Art. 27 E-NBG) gehört.

5.03 SNB Die verschärften gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Bankrat (insbes. Art.

37 Abs. 1 E-NBG) sollten ihren Niederschlag finden in einem umfangreicheren Aufgabenkatalog. Wir beantragen Ihnen deshalb, den Katalog der Aufgaben des Bankrates in Art. 39 Abs. 2 wie folgt zu ergänzen bzw. zu präzisieren:

Neue lit. c

Er kann bei den Bankstellen Beiräte einrichten, die für die regionale Wirtschafts-

beobachtung herangezogen werden.

Die landesweite Verankerung der SNB mittels regionaler Beiräte soll der SNB erlauben, trotz stark verkleinertem Bankrat weiterhin den "Puls der Wirtschaft" zu fühlen (s. auch Kommentar zu Art. 30). Die "Kann"-Vorschrift lässt der SNB andere Möglichkeiten offen, falls sich die - als Ersatz für die Lokalkomitees gedachten - Beiräte in der Praxis nicht bewähren sollten. Die konkreten Aufgaben der Beiräte, ihre Zusammenarbeit mit der Leitung der Bankstelle, der sie zugeteilt sind, sowie ihr Sitzungsrhythmus sollen im Organisationsreglement umschrieben werden.

Neue lit. d

Er entscheidet über die Höhe der Rückstellungen.

Die Rückstellungspolitik der SNB hat eine hohe Bedeutung für die Gewinnausschüttung; sie wird deshalb in Art. 27 E-NBG besonders geregelt. Rückstellungen können grundsätzlich gebildet werden aus dem Rückbehalt von Erträgen (die ihrerseits aus realisierten Erträgen und Wertveränderungen von Aktiven bestehen). Die Wertveränderungen von Aktiven sind ganz wesentlich durch die Zusammensetzung der Währungsreserven geprägt; diese wiederum richtet sich nach geldpolitischen Erfordernissen und ist vom Direktorium

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