Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
zu bestimmen (dazu nachstehend Art. 43 Abs. 2 lit. b E-NBG).
Die Bildung von Rückstellungen impliziert erhebliches Ermessen bei der Rechnungslegung. In der Frage, wie hohe Rückstellungen die SNB gemäss den Kriterien von Art. 27 E-NBG zu bilden hat, soll der Bankrat das letzte Wort haben. Dies erscheint sachlogisch, weil der Bankrat auch zuständig ist, die Jahresrechnung der SNB zuhanden von Bundesrat und Generalversammlung zu verabschieden (Art. 39 Abs. 2 lit. d bzw. neu lit. f E-NBG). Der Entscheid über die Höhe der Rückstellungen determiniert den Gewinnausweis der SNB über die mittlere Frist, d.h. während der Mehrjahresperiode, für welche EFD und SNB eine Vereinbarung zur Verstetigung der Gewinnausschüttungen (Art. 28 Abs. 2 E-NBG) abschliessen. Es entspricht dem Konzept des Aktienrechts, diesen "Vorab-Entscheid" über den jährlichen Gewinnausweis durch den Bankrat verantworten zu lassen. Zudem ist die Kompetenz des Bankrats zum Entscheid über die Höhe der Rückstellungen geeignet, indirekt den (in Art. 99 Abs. 3 BV vorgeschriebenen) Aufbau der Währungsreserven zu beeinflussen.
Änderung von bisheriger lit. d:
Er verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden von Bundesrat und Generalversammlung.
Der Ersatz des Ausdruckes "Geschäftsbericht" durch "Jahresbericht" entspricht der aktienrechtlichen Terminologie (s. Kommentar zu Art. 7 Abs. 1 E-NBG).
Neue lit. k (einzufügen unmittelbar vor der letzten litera):
Er legt in einem Gehaltsreglement die Grundsätze der Entlöhnung fest.
Es fällt auf, dass im Gesetzesentwurf der Expertengruppe an verschiedener Stelle davon die Rede ist, wer Einzellöhne (des Direktoriums: Art. 40 Abs. 4; des übrigen Personals: Art. 43 Abs. 2 lit. g E-NBG) festzulegen hat. Nirgends jedoch wird gesagt, wer für die Gehaltspolitik der SNB insgesamt zuständig ist. Wie im Expertenbericht (S. 154) dargelegt, soll inskünftig nicht mehr der Bundesrat, sondern der Bankrat die Besoldungsgrundsätze für das Personal der SNB regeln. Dieser Systemwechsel gelangt deutlicher zum Ausdruck, wenn dem Bankrat auf Gesetzesstufe explizit die Kompetenz eingeräumt wird, die Grundsätze der Entlöhnung festzulegen. Die Kompetenz rundet die übrigen Zuständigkeiten des Bankrats im personellen Bereich (bisherige lit. f-h) in sinnvoller Weise ab.
Bisherige lit. h:
Streichung des 2. Satzes
Nach Art. 39 Abs. 2 lit. h (2. Satz) E-NBG in der Fassung der Expertengruppe kann der Bankrat das Direktorium ermächtigen, Angestellten die Prokura oder die Handlungsvollmacht zu erteilen. Diese Regelung stellt eine bewusste Abweichung vom zwingenden Aktienrecht dar, das die Erteilung des Zeichnungsrechts dem Verwaltungsrat vorbehält (Expertenbericht, S. 155). Es ist allerdings möglich, dass das NBG direkt - und nicht via ei-
ne entsprechende Delegationsnorm der Bankrat - das Direktorium damit betraut,
Angestellten die Prokura oder die Handlungsvollmacht zu erteilen. Rechtssystematisch ist dieser Ansatz vorzuziehen. Er führt zur Streichung des 2. Satzes in Art. 39 Abs. 2 lit. h bzw. lit. l E-NBG, wogegen der Aufgabenkatalog des Direktoriums in Art. 43 Abs. 2 E-NBG entsprechend zu ergänzen ist (dazu Art. 43 Abs. 2 lit. h. E-NBG).
5.08 RBA Unterstützung Position SBV
5.09 VSKB Unterstützung Position SBV
5.10 VSV Die Kompetenz des Bankrates soll erhöht werden. Bis auf die Überwachung der Anlage der Aktiven und das Risikomanagement ist der Bankrat mit administrativen Aufgaben, für deren Vorbereitung und Ausführung dem Bankrat wohl ein eigenes Sekretariat zur Verfügung stehen wird, beauftragt.
Dass der Bankrat das Organisationsreglement der SNB dem Bundesrat zur Genehmigung vorlegen muss, ist ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Zentralbank. In jedem Fall muss hier die Kognition des Bundesrates auf Fragen der Gesetzmässigkeit beschränkt werden. Die Exekutive soll nicht in die Ermessensausübung der obersten Leitung der Zentralbank bei der Organisation eingreifen können.