Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
Chapitre 1: Dispositions générales
Tableau 4: Art. 1 Statut juridique et raison sociale
NoAbréviation Propositions
1.01 ZH Das bisherige Rechtsgebilde der SNB in Form einer spezialgesetzlichen Aktiengesell-
schaft widerspiegelt die besonderen Eigenheiten der Notenbank. Da sich diese Rechtsform seit ihrem Bestehen durchaus bewährte, erkennen wir keinen materiell zwingenden An-
lass für einen Rechtskleidwechsel.
1.03 LU An der Rechtsform der SNB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft soll festgehalten
werden. Sie ist insofern atypisch, als das Aktienkapital vernachlässigbar, die Dividende gering und die Rechte der Aktionäre stark eingeschränkt sind. Dem Aktienkapital fällt im Verhältnis zur Bilanzsumme eine äusserst geringe Bedeutung zu. Das geringe Aktienkapital sowie die Vinkulierungsbestimmungen machen die Aktien der SNB für Anleger kaum attraktiv. Bei dieser Rechtsform können sich auch Abgrenzungsprobleme und Unsicherheiten bezüglich des anwendbaren Rechts ergeben, welche sich bei der Wahl einer rein öffentlich-rechtlichen Rechtsform vermeiden liessen. In der Vergangenheit haben sich jedoch aus der Ausgestaltung der SNB als einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft keine Schwierigkeiten ergeben. Aufgrund der Aufgaben und der Stellung der SNB scheint
uns die Rechtsform einer AG betriebswirtschaftlich nicht zwingend, politisch jedoch angezeigt, um die Unabhängigkeit der SNB zu manifestieren. Aus politischen Gründen
sprechen wir uns somit für die Beibehaltung der heutigen Rechtsform aus.
1.04 UR Die Rechtsform einer AG ist unseres Erachtens nicht zweckmässig für die Erfüllung
des öffentlichen Auftrags einer Notenbank. Die folgende Tabelle wirft einen Blick auf die Verteilung der Aktionäre und der Gewinne:
in % Bund Kantone Private Aktienanteil 0 6337
Gewinnanteil 33 661
Es ist offensichtlich, dass zwischen eingesetztem Kapital und erzieltem Gewinn kein
Zusammenhang besteht, wie das sonst bei einer AG typisch ist. Damit ist das zentrale Element einer AG nicht gegeben. Auch im Ausland (EU, GB, USA) sind die Zentralbanken keine Aktiengesellschaften. Zu begrüssen wäre die Form einer öffentlichrechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Institution des Bankrates als oberstem Organ der Anstalt kann trotzdem beibehalten werden.
Die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt gestattet zudem wesentlich besser, von
der SNB nicht nur einen geldpolitischen, sondern auch einen betriebswirtschaftlichen Rechenschaftsbericht zu verlangen. Damit können die Kosten der mit Volksvermögen bezahlten Institution SNB vom Parlament überwacht werden.
1.06 OW Eine Änderung der Rechtsform ist für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags einer No-
tenbank nicht erforderlich. Sollte die derzeitige Rechtsform irgendwann zu Schwierigkeiten führen, könnte immer noch die Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtsperson ins Auge gefasst werden.
1.07 NW Die aufgezeigten Nachteile sollen eliminiert werden. Eine öffentlich-rechtliche Rechts-
form würde mehr Vorteile bringen.
1.08 GL Man kann sich fragen, ob die Rechtsform einer Aktiengesellschaft für eine Notenbank die
richtige Gesellschaftsform darstellt. Auch in andern Ländern sind die Zentralbanken keine
Aktiengesellschaften. Denkbar wäre die Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtsperson. Wir empfehlen, diese Frage nochmals zu prüfen.
1.09 ZG An der Rechtsform der SNB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft soll festgehalten
werden. Diese Rechtsform hat insbesondere den Vorteil, dass damit die Unabhängigkeit der SNB betont wird.