Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine

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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation

mis des exigences trop lourdes. Nous pensons en particulier aux caisses de pensions dont les tâches administratives induites par le droit public ont d'ores et déjà décuplé depuis l'entrée en vigueur de la LPP en 1985.

5.02 Post Art. 15 regelt die Auskunftspflicht, welche von der Schweizerischen Post bereits heute auf

freiwilliger Basis erfüllt wird.

5.03 SNB Wir beantragen, Art. 15 Abs. 2 wie folgt zu präzisieren:

"Soweit dies für die Analyse der Entwicklungen auf den Finanzmärkten, den Überblick über den Zahlungsverkehr, die Erstellung der Zahlungsbilanz oder für die Statistik über die Auslandvermögen erforderlich ist, kann die Nationalbank ....".

Die statistischen Daten, welche die SNB von einem erweiterten Adressatenkreis erheben möchte, dienen verschiedenen Zwecken (Expertenbericht S. 59/60). Jene Erhebungen, welche der SNB helfen sollen, allfällige Instabilitäten des Finanzsystems frühzeitig zu erkennen, umfassen einerseits Daten, die eine Analyse struktureller Entwicklungen auf den Finanzmärkten erlauben, und anderseits Daten, die einen Überblick über Neuerungen im Zahlungsverkehr (Aufkommen von Bargeldsubstituten) sowie über die Tätigkeit von Zahlungssystemen verschaffen. Beide Stossrichtungen sind zu Beginn von Abs. 2 zu nennen, können jedoch - im Vergleich zur Textfassung der Expertengruppe - noch differenzierter auseinandergehalten werden. Zugleich erhalten die Statistiklieferanten dadurch die Ge-

wissheit, dass Daten nur zu ganz spezifischen Verwendungszwecken erhoben werden.

Ferner beantragen wir, Art. 15 Abs. 3 (2. Satz) wie folgt zu ergänzen:

".....; sie legt das Verfahren nach Rücksprache mit den Statistiklieferanten fest."

Schon heute pflegt die SNB bei der Festlegung von Meldeverfahren eng mit Vertretern der Statistiklieferanten zusammen zu arbeiten (Expertenbericht, S. 120 oben). Bisher besagt Art. 7 Abs. 4 BankG für die Bankenstatistik, dass die SNB das Meldeverfahren "nach Rücksprache mit den Banken" ordnet. Diese Verpflichtung zur Absprache mit den Meldepflichtigen sollte im NBG, wo eine vereinheitlichte Rechtsgrundlage für die gesamte Statistiktätigkeit der SNB geschaffen wird, generell verankert werden. Eine solche Verpflichtung der SNB ist geeignet, die Akzeptanz der statistischen Meldepflichten bei den Betroffenen zu erhöhen.

5.10 VSV Datenerhebungen, die nicht direkt auf bestehenden Systemen beruhen, stellen jedoch oft

mehr als lediglich einen „gewissen“ Aufwand dar. Die Kostenfolgen können insbesondere für kleinere und/oder mittlere Marktteilnehmer einen Wettbewerbsnachteil darstellen. Die

SNB soll Aufschluss darüber erteilen, in welchem Zusammenhang die Daten erhoben

werden. Die zu erfassenden und zu übermittelnden Daten müssen für alle Marktteilnehmer voraussehbar sein. Entsprechend sollte Art. 15 E-NBG dahingehend ergänzt wer-

den, dass die SNB ihre statistische Tätigkeit nicht informell oder allenfalls durch Verfügung ausübt, sondern gestützt auf Rechtssätze, d.h. durch Rechtsverordnung.

Durch eine entsprechende, klar gefasste Delegationsnorm wird die Rechtsstaatlichkeit der Datenerhebung gestärkt und verbessert.

5.11 Industrie- Die Kompetenz der SNB zur Bestimmung der benötigten Angaben und zur Festlegung des

Holding Verfahrens (Abs. 3) wird grundsätzlich anerkannt. Ernsthafte Vorbehalte haben wir jedoch gegen die sehr umfassende Formulierung hinsichtlich Notwendigkeit entspre-

chender Datenerhebungen in Abs. 2. Auch sollte im Gesetz festgehalten werden, dass

erhebungstechnische und verfahrensmässige Änderungen vorgängig mit den interessier-

ten Kreisen abgesprochen werden müssen.

6.03 J.-P. Forney Bei der Aufzählung in Abs. 2 sollte anstelle von „namentlich“ „wie zum Beispiel“ ver-

wendet werden. „Namentlich“ bindet die Auskunftspflicht zu strikt an die aufgezählten Institutionen während „zum Beispiel“ der SNB den notwendigen Handlungsspielraum offen lässt.

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