Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

weder aus geld- und währungspolitischer noch aus konjunkturpolitischer Sicht immer zu überzeugen vermochten. Jede Statistik sollte stets auch einem Kosten-Nutzen-Ver-

gleich standhalten.

4.03 SAV Unterstützung der Position von economiesuisse.

5.04 EBK Auswirkungen auf das Anlagefondsgesetz

Zu einer Bemerkung Anlass gibt die vorgesehene Streichung von Art. 64 AFG, welcher die rechtliche Basis der Nationalbank für die Erhebung von statistischem Material im Fondsbereich bildet (vgl. S. 183 des Expertenberichtes). Diese Bestimmung soll zwar sinngemäss ins revidierte NBG überführt werden (Art. 14 ff. E-NBG). Mit dessen Streichung würde indessen auch Art. 85 Abs. 4 AFV entfallen, welcher das „Outsourcing“ der statistischen Erhebungen an Organisationen, die einer angemessenen Aufsicht unterstehen, gestattet. Die gesetzliche Basis für das „Outsourcing“ wurde erst per 1. Januar 2001 im Hinblick auf das gemeinsame Projekt TIF (Transparenz im Fondsmarkt) der SWX und des Schweizerischen Anlagefondsverbands SFA in Kraft gesetzt. Die Möglichkeit des

„Outsourcing„ der Erhebung und Verarbeitung von statistischem Datenmaterial sollte daher ebenfalls ins revidierte NBG übernommen werden. Es stellt sich dabei

sogar die Frage, ob diese Möglichkeit - und zwar als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet -

nicht nur für den Fondsbereich, sondern generell eingeführt werden sollte. Die SNB

müsste damit keine Kompetenzen abgeben, sondern sie würde mit Blick auf allfällige künftige Entwicklungen an Flexibilität gewinnen.

5.11 Industrie- Die Erhebung statistischer Daten ist grundsätzlich unbestritten, zumal auch die Wirtschaft

Holding ein Interesse an guten Daten hat. Allerdings haben die statistischen Erhebungen auf allen Ebenen derart stark zugenommen, dass eine „Statistic Fatigue“ bei den Unternehmen eingetreten ist. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen. Art, Umfang und Häufigkeit der Erhebungen sind auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und Di-

rekterhebungen wo immer möglich durch statistische Schätzverfahren zu ersetzen.

Sodann fordern wir, dass die Erhebungen wie bisher in Zusammenarbeit mit den zuständigen Wirtschaftsorganisationen erfolgen. Und ferner, dass die Daten (nicht zuletzt

aus Gründen des Datenschutzes) organisationsweise in aggregierter Form gemeldet

werden können, wo immer eine solche Sammelmeldung mit dem Erhebungszweck vereinbar ist.

Tabelle 18: Art. 15 Auskunftspflicht

V-Nr. Abkürzung Anträge

1.20 TG Abs. 1

Im Rahmen einer konsequenten geschlechtsneutralen Formulierung sollte der Ausdruck „Vertreter“ durch das Wort „Vertretungen“ ersetzt werden.

3.01 FDP Die grundsätzliche Notwendigkeit der Erhebung verschiedenster Daten an sich ist wohl

nicht zu bezweifeln. Dennoch stellen sich Fragen zu dem hier in Art. 15 Abs. 2 und 3 des Entwurfs sehr umfassend formulierten Bedürfnis und der Notwendigkeit entsprechender Datenerhebungen und zu den damit verfolgten Absichten und der damit verbundenen Gefahren im Bereich möglicher Datenschutzverletzungen durch die Verwendung dieser umfassend erhobenen Daten.

In diesem Sinne stellt sich die FDP nicht gegen die vorgeschlagene Regelung, gibt aber einem gewissen Misstrauen gegenüber der vorgeschlagenen umfassenden Formulie-

rung, insbesondere von Art. 15 Abs. 2 des Entwurfs, deutlich Ausdruck.

3.02 CVP In Art. 15 Abs. 3 ist explizit festzuhalten, dass die SNB die Festlegung der zu liefernden

Angaben zur Sicherung der Kooperationsbereitschaft „nach Rücksprache mit den Verbänden der Meldepflichtigen“ vornimmt.

4.05 FRSP En ce qui concerne les établissements soumis à l'obligation de fournir des données statisti-

ques, actuellement au nombre de quelque 1'500, l'élargissement de leur cercle paraît inévitable. Il faudra cependant se garder d'imposer aux établissements nouvellement sou-

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