Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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würden. Die obere kantonale Instanz soll, soweit das Bundesrecht nicht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, nur als Rechtsmittelinstanz tätig sein.

OW: Art. 6 sieht die Möglichkeit des Direktprozesses bei der obern Gerichtsinstanz vor. Diese Lösung ist abzulehnen, da ihre Nachteile überwiegen. In der Bundesrechtspflege wurden die Direktprozesse vor Bundesgericht vor kurzem abgeschafft (Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes vom 23. Juni 2000), weil sie zu einem wesentlichen Teil für die Überlastung des Bundesgerichts verantwortlich waren. Gegen die Möglichkeit der direkten Anrufung des Obergerichts in einer Zivilsache spricht zunächst einmal die unterschiedliche Arbeitsweise der erstinstanzlichen Gerichte und der Rechtsmittelinstanzen. Die erstinstanzlichen Gerichte haben in erster Linie den Sachverhalt zu ermitteln und die entsprechenden Beweise abzunehmen. Naturgemäss entwickeln sie in diesem Bereich eine grosse Routine. Demgegenüber haben Rechtsmittelinstanzen vornehmlich die Rechtsanwendung der untern Gerichte zu überprüfen, allfällige ungenügende Sachverhaltsermittlungen festzustellen und entsprechende Beweisergänzungen entweder anzuordnen oder selbst durchzuführen. Naturgemäss verfügen die obern Gerichte daher über eine grössere Erfahrung bei einer vertieften Analyse der Rechtslage. Schon aus diesem Grund ist es deshalb nicht sinnvoll, die obern Gerichte zu verhalten, Prozesse erstinstanzlich durchzuführen. Dies gilt umso mehr, als Direktprozesse nur bei einem grossen Streitwert von über Fr. 100 000.– vorgesehen sind. Die obern Gerichte hätten somit regelmässig die besonders schwierigen und aufwendigen Prozesse erstinstanzlich durchzuführen.

Hinzu kommt, dass die Personalplanung bei den Gerichten äusserst schwierig vorzunehmen wäre. Es könnte nämlich kaum abgeschätzt werden, in welchem Umfang die Parteien von der Möglichkeit der Direktprozesse bei der obern gerichtlichen Instanz Gebrauch machen würden. Auch wäre es möglich, dass – aus Zufall – in einem Jahr keine Direktprozesse zu führen wären, während in einem andern Jahr zahlreiche solche Prozesse durchzuführen wären. Die Gerichte stünden somit unter Umständen regelmässig vor der Situation, dass die genügenden personellen Ressourcen bei jener Instanz gegeben wären, welche sie gerade nicht in diesem Umfang benötigt.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Prinzip des doppelten Instanzenzugs, welches der ZPO zu Grunde liegt, auch den Sinn hat, schon im Verfahren vor den kantonalen Instanzen die groben Fehler in der Beurteilung auszumerzen. Da naturgemäss bei Prozessen vor erster Instanz die meisten Beurteilungsfehler vorkommen, würde durch solche Direktprozesse auch das Bundesgericht wieder vermehrt belastet, da es sich mit allen Beurteilungsfehlern der erstinstanzlich wirkenden obern Gerichte der Kantone zu befassen hätte.

SO: Die Möglichkeit der Direktklage beim Obergericht bei Streitwerten über 100'000 Franken wird begrüsst. Hier stellt sich die Frage, bis zu welchem Verfahrensstadium den Parteien eine derartige Prorogation offen steht.

TG: Im Unterschied zu anderen Gerichtsstandsvereinbarungen werden hier keine Formen vorausgesetzt. Wir fragen uns, ob dies gerechtfertigt ist. Im Interesse der Klarheit würden wir den Verweis auf die allgemeinen Formen der Prorogation begrüssen. Die in Abs. 1 dieser Bestimmung enthaltene Streitwertgrenze von Fr. 100'000.-- liegt überdies eher zu hoch.