Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Spruchkörper. Dies wird auch von den Prozessparteien (in der Regel handelt es sich dabei um Unternehmen) ausserordentlich geschätzt. Das Handelsgericht des Kantons Zürich erledigt mit 8 Berufsrichtern und 70 nebenamtlichen Fachrichtern jährlich gegen 500 Prozesse. Dank der grossen Akzeptanz gelingt es dabei, über 70% der Fälle durch Vergleich zu erledigen, davon die meisten innerhalb eines halben Jahres nach Prozessbeginn. Auch in den wenigen Fällen, welche zu einem Urteil nach strittigem Verfahren führen (sehr oft finden sich dort hohe Streitwerte und äusserst komplexe Fragestellungen), schafft die Verbindung von juristischer und Branchenkompetenz hohe Synergieeffekte. Das Bestehen der Handelsgerichte trägt massgeblich zu einer Verringerung der Verfahrensdauer bei.

Wir befürworten in der Sache zwei weitere fakultative Zuständigkeiten, nämlich Verantwortlichkeitsklagen nach AFG 68, und die Anfechtung von GV-Beschlüssen:

Vorschlag:

Abs. 2 Sie können dem Fachgericht ferner übertragen:

a. Verantwortlichkeitsklagen im Zusammenhang mit einer Handelsgesellschaft, einer Genossenschaft oder einem Anlagefonds;

b. die Anfechtung von Beschlüssen der General- oder Delegiertenversammlung einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft.

Der VE sieht gegen Entscheide des Fachgerichts die Beschwerde vor. Das ist eine vertretbare Lösung, welche das wichtigste Anliegen erfüllt: keine volle Tatsachen-Überprüfung der Entscheide des Fachgerichts. Hinzuweisen ist aber auf den vom Ständerat bereits verabschiedeten E BGG 71, wonach die Entscheide des Fachgerichts innerkantonal überhaupt nicht überprüft werden sollen - die Botschaft zum BGG streicht das gerade als eine Stärke der Handelsgerichtsbarkeit heraus. Die Differenz ist zu bereinigen, und wir schlagen vor, dem E BGG zu folgen.

Vorschlag:

Abs. 3 Die Entscheide des Fachgerichts können nicht an eine kantonale Instanz weiter gezogen werden.

santésuisse: Der vorgesehene Streitwert von Fr. 30'000.— ist insbesondere für Kleinunternehmer zu hoch und würde diesen vielfach den Zugang zum spezialisierten Fachgericht verunmöglichen.

suisa: Es stellt sich – trotz grundsätzlicher Kompetenz der Kantone für die Normierung der sachlichen Zuständigkeit – die Frage, ob die Handelsgerichte die einzigen zulässigen Fachgerichte sind oder ob Arbeits- und Mietgerichte weiterhin möglich sind, was unseres Erachtens zu begrüssen ist.

suva: Der Streitwert ist auf mindestens Fr. 50'000.— festzusetzen.

SVV: Die Handelsgerichte sind für Prozesse zwischen Versicherten und Versicherern als auch bei Prozessen unter den Gesellschaften (z.B. Regressfälle) von Bedeutung, wenn diese nicht aussergerichtlich beigelegt werden können. In beiden Fällen ist die Mitwirkung von Fachrichtern äusserst hilfreich und dient der Qualität der Rechtsprechung.

Für die Versicherungswirtschaft ist die von anspruchsberechtigten Personen oftmals genutzte Wahlmöglichkeit von Bedeutung, gegen eine Versicherungs-