Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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ein kantonales oberstes Gericht (z.B. Kassationsgericht) und anschliessend das Bundesgericht. Damit wird nicht nur die Prozessdauer unnötig verlängert, sondern vor allem die Institution des Handelsgerichtes, wie es sich z.B. im Kanton Zürich ausserordentlich bewährt hat, gefährdet. Die international anerkannte Qualität des Zürcher Handelsgerichtes und deren Akzeptanz bei in- und ausländischen Parteien beruht namentlich auf der beschränkten Anfechtungsmöglichkeit und damit der hohen Verantwortung und Stellung der Handelsrichter. Auf eine kantonale Beschwerde ist deshalb zu verzichten. Andernfalls werden die schweizerischen Handelsgerichte im internationalen Vergleich zum Schaden der schweizerischen Wirtschaft weniger konkurrenzfähig.
Anmerkungen aus öffentlich-rechtlicher Sicht: Obwohl die Rechtspflege im Bereich des Privatrechts und des öffentlichen Rechts auch in der Schweiz entsprechend dem kontinentaleuropäischen Rechtsschutzsystem grundsätzlich streng voneinander getrennt ist, bestehen verschiedene Berührungspunkte zwischen dem Zivilprozessrecht und der Verwaltungsrechtspflege. So verweisen die Verwaltungsrechtspflegegesetze häufig allgemein oder für bestimmte Fragen auf die Zivilprozessordnung als subsidiäres Recht (vgl. z.B. § 60 des Zürcher Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 für das Beweisverfahren vor Verwaltungsgericht; vgl. dazu auch allgemein Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 62 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Kantone werden daher auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung zu prüfen haben, ob diese Verweisungen auf das Zivilprozessrecht noch zutreffend und sinnvoll sind. Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass sich auch die Regeln der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung für eine subsidiäre Anwendung in der Verwaltungsrechtspflege eignen. Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen werden, dass das Beweisverfahren vor Verwaltungsgericht bereits bisher trotz des Verweises auf das Zivilprozessrecht weit weniger gegliedert und formalisiert ist als vor den Zivilgerichten (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 60 N. 6), weshalb sich insofern durch die flexiblere Verfahrensordnung gemäss dem Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung eher eine weitere Annäherung von Zivil- und Verwaltungsprozessrecht ergibt. Die Beibehaltung entsprechender Verweisungen in den Verwaltungsrechtspflegegesetzen hätte auch den Vorteil, dass wichtige Neuerungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (z.B. Ermöglichung elektronischer Eingaben und Zustellungen) künftig auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten würden. Überdies hätte die Verweisung auf einheitliches Schweizerisches Zivilprozessrecht – neben den entsprechenden bisherigen Einflüssen des Bundesverwaltungsrechts und - prozessrechts – eine zusätzliche Harmonisierungswirkung auf das kantonale Verwaltungsprozessrecht, was insbesondere deshalb zu begrüssen ist, weil einstweilen eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für dieses Gebiet fehlt.
Während somit der Vorentwurf für eine neue Schweizerische Zivilprozessordnung aus der (beschränkten) Sicht des öffentlichen Rechts grundsätzlich zu begrüssen ist, soll noch auf einen Punkt hingewiesen werden, der im Interesse eines guten Zusammenspiels von Privatrecht und öffentlichem Recht verbessert werden könnte. In verschiedenen Bereichen, wo Privatrecht und öffentliches Recht eng miteinander verzahnt sind, besteht zum Teil ein Bedürfnis, den privatrechtlichen und den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz im Interesse einer