Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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gesellschaft vor Handelsgericht als einziger kantonaler Instanz zu klagen. Dieser Prozessweg ist für beide Parteien oftmals der bessere und schnellere Weg, zu einem Urteil zu gelangen, als wenn zuerst ein Gericht unterer Instanz angerufen werden muss. Die im Vorentwurf dazu geschaffene notwendige Ausnahme vom üblichen "double instance"-System ist deshalb aus Sicht der Versicherungswirtschaft zu begrüssen. Das vorgeschlagene System ist jedoch mit dem neuen Bundesgerichtsgesetz noch so zu harmonisieren, dass in Kantonen mit Handelsgerichten diese als einzige kantonale Instanz mit voller Kognition zuständig sind, vorbehältlich allfälliger Rechtsmittel an kantonale Kassationsgerichte.
Der vorgeschlagene Mindeststreitwert von Fr. 30'000 erachten wir als zu hoch. Verglichen mit den derzeitigen Streitwertgrenzen von Fr. 8'000 (so in den Kantonen Aargau und Zürich) liegt er deutlich zu hoch. Sinnvoll wäre unseres Erachtens ein Mindeststreitwert in der Grössenordnung zwischen Fr. 15'000 und Fr. 20'000, damit auch Kleinbetriebe und im Handelsregister eingetragene Kaufleute in für sie durchaus veritablen Streitwerten weiterhin Zugang zu den Handelsgerichten haben.
SwissBanking: Wir begrüssen die Möglichkeit der Kantone, auf erstinstanzlicher Ebene ein Handelsgericht einsetzen zu können. Das trägt jenen Kantonen Rechnung, in denen sich eine Handelsgerichtsbarkeit bewähren konnte, ohne jene, die nach Grösse oder wirtschaftlichem Umfeld kein entsprechendes Bedürfnis haben, zur Einführung eines solchen zu verpflichten. Wir sind jedoch der Ansicht , dass ein Handelsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert und die Eintragung der Parteien im Handelsregister alle in den Bundesgesetzen betreffend die Erfindungspatente, die gewerblichen Muster und Modelle, den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, den Sortenschutz sowie die Kartelle und ähnlichen Organisationen vorgesehenen oder den Gebrauch einer Geschäftsfirma betreffenden Zivilklagen entscheiden können sollte.
Uni BE: In diesem Zusammenhang ist Art. 71 E BGG zu beachten: Den Kantonen wird eine zweistufige Prüfung sämtlicher Zivilrechtsstreitigkeiten vorgeschrieben, insbesondere auch in Bereichen, in denen bisher das Handelsgericht als (nicht vom Bundesrecht geforderte) einzige Instanz kantonal zuständig war. Eine solche zweistufige Prüfung erscheint zwar in den Fällen sinnvoll, in denen eine dritte Instanz (Bundesgericht) nicht mehr im bisherigen Umfang gewährleistet ist (Vorprüfungsverfahren!), aber doch eine einmalige Überprüfung– unter den kantonalrechtlichen Voraussetzungen – stattfinden soll. Es ist andererseits jedoch nicht angezeigt, einen kantonalen Rechtsmittelzug in allen Fällen vorzuschreiben. Insbesondere steht der innerkantonale Weiterzug sämtlicher Handelsgerichtsurteile im Widerspruch zu einem der Gründe, um derentwillen Handelsgerichte eingesetzt wurden - der Raschheit der Entscheidung. Zudem kämen einer anstelle des Handelsgerichts urteilenden oder dessen Urteile überprüfenden Instanz (Obergericht) nicht dieselben Fachkenntnisse zu wie dem Handelsgericht. Überdies würden neu auch sämtliche kantonalen Summarentscheide dem kantonalen Rechtsmittel unterliegen. Es ist daher zu befürworten, dass es auf Stufe Kanton keine Rechtsmittelinstanz mehr gegen handelsgerichtliche Entscheide geben soll. Das bestehende Handelsgerichtssystem bietet derart viel an Richtigkeitsgewähr, dass es keine zweite Tatsacheninstanz mehr braucht.
Uni ZH: Gemäss Entwurf können Entscheide eines Handelsgerichtes durch zwei Instanzen umfassend auf korrekte Rechtsanwendung überprüft werden, zuerst