Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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besser koordinierten bzw. harmonisierten Rechtsanwendung zusammenzulegen. Teilweise haben die Kantone entsprechende Zusammenlegungen vorgenommen; in weiteren Bereichen werden sie von der Lehre postuliert (vgl. dazu Arnold Marti, Zusammenlegung von privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Rechtsschutz bei Verwaltungsjustizbehörden und Spezialgerichten, ZBl 2000, S. 169 ff., mit Hinweisen [insbesondere auf den Immissionsschutz, die Altlastensanierung, die Zusatzversicherungen in der Kranken- und Unfallversicherung, die Staatshaftung und den öffentlichen Dienst]). Solche Kompetenzzusammenfassungen (in der Regel bei einstufigen kantonalen Verwaltungs- oder Versicherungsgerichten) wären aufgrund des Vorentwurfs zur Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht mehr möglich, da Art. 3 des Vorentwurfs grundsätzlich ein zweistufiges kantonales Gerichtsverfahren vorschreibt. Ausnahmen sind nur für einzelne wenige Fälle (Art. 4 - 6) vorgesehen. Damit Kompetenzzusammenfassungen im Grenzbereich Privatrecht/öffentliches Recht weiterhin möglich sind, wird daher vorgeschlagen, für diese Fälle – ähnlich wie für die Handelsgerichte in Art. 5 – einen zusätzlichen Vorbehalt ins Gesetz aufzunehmen. Dieser könnte z.B. wie folgt lauten:

Die Kantone können privatrechtliche Streitigkeiten, welche einen engen Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Fragen aufweisen, einem kantonalen Verwaltungs- oder Versicherungsgericht zur Entscheidung übertragen.

Die Entscheide dieser Instanzen einschliesslich jene über vorsorgliche Massnahmen können nicht mit Zivilrechtsmitteln an eine kantonale Instanz weitergezogen werden.

Die Befugnis der Kantone, einem allfälligen Handelsgericht auch Verantwortlichkeitsklagen zuzuteilen (Art. 5 II), ist problematisch.

Art. 6

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Die Streitwertgrenze liegt eher zu hoch.

BS: Die Möglichkeit einer Prorogation der sachlichen Zuständigkeit bei der oberen

kantonalen Instanz ist grundsätzlich sinnvoll. Fraglich erscheint jedoch, ob diese Möglichkeit bereits bei einem Streitwert von Fr. 100'000.— eingeräumt werden soll. Bei dieser Regelung besteht die Gefahr, dass der unteren Instanz alle grösseren Fälle entzogen werden, die obere Instanz dagegen mit direkten Klagen überhäuft wird, was zu personellen Engpässen führen könnte. Es ist deshalb zu empfehlen, die Festsetzung des Mindeststreitwerts den Kantonen zu überlassen, die ohnehin besser in der Lage sind, eine ihrer Justizorganisation gerecht werdende Regelung zu treffen.

LU: Die Lösung mit einer direkten Klage bei der oberen Instanz ist abzulehnen.

Einerseits können immer wieder auch Klagen mit einem Streitwert von über 100'000 Franken vor erster Instanz einer vergleichsweisen Erledigung zugeführt werden. Andererseits wird lediglich ein kleiner Prozentsatz der gefällten Urteile an die obere kantonale Instanz weitergezogen. Artikel 6 VE-ZPO bedeutet eine Verkürzung des Rechtswegs und eine stärkere Belastung der oberen kantonalen Gerichte (z.B. für die vermehrte Durchführung von Instruktionen), ohne dass bei den häufig bereits überlasteten unteren Instanzen im Gegenzug Ressourcen frei würden. Im Übrigen ist unklar, ob auch Scheidungen mit güterrechtlichen Forderungen von über 100'000 Franken unter diese Bestimmung fallen