Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Der Entwurf sieht gleichwohl bewusst davon ab - anders als etwa das neue deutsche Recht -, die sehr ins einzelne gehende Regelung des Modellgesetzes zu übernehmen. Zum einen enthalten die meisten Verfahrensordnungen der schiedsgerichtlichen Institutionen detaillierte Regelungen; es werden somit Doppelspurigkeiten vermieden. Zum anderen soll das Schiedsgericht nicht weiter als nötig in seinem Ermessen bei der Bestimmung des Verfahrens eingeschränkt werden. Ausserdem ordnet Art. 23 Abs. 5 die subsidiäre sinngemässe Geltung des neuen eidgenössischen Zivilprozessrechts an, so dass bei verfahrensrechtlichen Fragen auf diese Rechtsquelle zurückgegriffen werden kann. Der Entwurf beschränkt sich demgemäss auf Verbesserungen bzw. Modernisierungen des Konkordats-Modells.

Art. 22 Beginn des Schiedsverfahrens

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das Schiedsverfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.

Konkordat: Art. 13

IPRG: Art. 181

Modellgesetz: Art. 21

Art. 22 (Beginn des Schiedsverfahrens)

a) Während Art. 13 Konkordat noch vorsichtig von "Anhängigkeit" spricht, gebraucht das IPRG für Art. 181 die Marginalie "Rechtshängigkeit". Beides ist irreführend: um die verschiedenen Wirkungen eines Schiedsverfahrens zu bezeichnen (nämlich einerseits die Sperrwirkung gegenüber einem später gebildeten anderen Schiedsgericht, andererseits materiell-rechtliche Wirkungen wie die Unterbrechung von Verjährungs- und die Wahrung von Verwirkungsfristen), benutzt man nach neuerer Auffassung besser den Begriff Schiedshängigkeit. Denn eine von Amtes wegen vom staatlichen Gericht zu beachtende Rechtshängigkeit des Schiedsverfahrens tritt nach herrschender Meinung nicht ein (s. dazu Walter/Bosch/Brönnimann S. 163).

Art. 22 vermeidet alle diese Begriffe und spricht stattdessen neutral vom "Beginn" des schiedsrichterlichen Verfahrens. Dies entspricht der Terminologie von Art. 21 Modellgesetz. Auch der Wortlaut von Art. 22 Satz 1 entspricht ganz dem Modellgesetz.

b) Schon wegen der materiell-rechtlichen Wirkungen (z.B. Verjährungsunterbrechung "durch Klage vor einem Schiedsgericht", Art. 135 Ziff. 2 OR) ist es wichtig, den genauen Zeitpunkt der Klageanhebung festzustellen.

Während Art. 13 Konkordat noch eine etwas umständliche Aufzählung verschiedener Situationen für die Bestimmung des massgeblichen Zeitpunktes enthält (und dabei zwischen Schiedsklausel (lit. a-c) und Schiedsvertrag (lit. d) differenziert), enthält Art. 181 IPRG schon eine viel elegantere Formulierung, die jedoch den Inhalt von Art. 13 Konkordat nicht ändert: Bei in der Schiedsvereinbarung schon bezeichnetem Schiedsrichter ist der (oder die) Schiedsrichter anzurufen und dies der entscheidende Zeitpunkt für den Beginn des Schiedsverfahrens; bei fehlender Bezeichnung des Schiedsrichters ist die Einleitung des Verfahrens zur Bildung des Schiedsgerichtes massgebend.