Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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c) Sowohl der Begriff Anrufung des Schiedsrichters als auch der der Einleitung des Verfahrens zur Bildung des Schiedsgerichts sind indessen auslegungsbedürftig und teils umstritten (vgl. IPRG-Vogt Art. 181 N 7-9). Stellt man hingegen auf den Tag ab, "an dem der Beklagte den Antrag, diesen Streit einem Schiedsgericht vorzulegen, erhalten hat" (worauf auch Art. 3 Abs. 2 UNCITRAL Arbitration Rules und Art. 1025 niederländische ZPO abstellen), so dürfte ein Zugewinn an Rechtssicherheit erfolgen. Da es einer förmlichen Zustellung nicht bedarf, wird sich der Kläger eine Empfangsbestätigung irgendwelcher Art. (z.B. Einschreiben mit Rückschein) beschaffen müssen.
d) Der deutsche Wortlaut von Art. 181 IPRG verlangt für den Fall von Halbsatz 1, dass die aktive Partei den Schiedsrichter mit einem Rechtsbegehren anruft. Dies wird von Lalive-Poudret-Reymond, Art. 181.2, als zu weitgehend kritisiert. Andererseits ist, soll die Anrufung die prozessuale Sperrwirkung und die materiell-rechtliche Fristenwahrung herbeiführen, schon eine gewisse Identifizierung des Streitgegenstandes erforderlich (IPRG-Vogt Art. 181 N 12). Dem trägt Satz 2 von Art. 22 Rechnung: Erforderlich ist zwar die Angabe des Streitgegenstandes, aber kein bestimmtes Rechtsbegehren (wie bei einer Klage vor Staatsgericht), auch keine detaillierte Angabe der anspruchsbegründenden Tatsachen. Eine derartige Bestimmung wie Satz 2 sieht zwar das Modellgesetz nicht vor, sie ist aber einigen Schiedsordnungen bekannt (vgl. Art. 3.3 und Art. 18 UNCITRAL Arbitration Rules; Art. 9 WIPO Arbitration Rules). Das deutsche Recht hat die Regelung auf den 1. Januar 1998 eingeführt.
Art. 23 Allgemeine Verfahrensregeln
1 Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
2 Jede Partei kann sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen lassen.
3 Im übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieser Abteilung das Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln.
4 Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.
5 Wurde das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch das Schiedsgericht bestimmt, so ist das Bundesgesetz über den Zivilprozess sinngemäss anwendbar.
Konkordat: Artt. 24, 25
IPRG: Art. 182
Modellgesetz: Artt. 18, 19
Art. 23 (Allgemeine Verfahrensregeln)
Die "Grundnorm" von Art. 23 fasst die bisherigen Regelungen von Artt. 24 und 25 Konkordat zusammen, was ohne weiteres deshalb möglich ist, weil Art. 25 Konkordat lediglich Anwendungsfälle des Grundsatzes "audiatur et altera pars" enthält. Damit steht eine schlanke, klare Regelung am Beginn des Abschnittes.