Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 902Fedlex · Rapporto sui risultati
(ob Jurist oder nicht) hervorzuheben und klarzustellen, dass das "Juristenverbot" des Art. 7 (s. dazu dortige Erläuterung) für diese Funktion, d.h. als Parteivertreter oder - beistand in einem Schiedsverfahren, nicht gilt.
c) Absatz 3 übernimmt Art. 24 Abs. 1 Konkordat bzw. Art. 182 Abs. 1 IPRG: Die Parteien können die Verfahrensregeln vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften selber bestimmen. Diese zwingenden Vorschriften sind ausser den Absätzen 1 und 2 diejenigen Bestimmungen, die weder ausdrücklich noch ihrem Sinn und Zweck nach unter dem Vorbehalt anderweitiger Parteivereinbarungen stehen.
Art. 182 Abs. 1 IPRG enthält die Formulierung: "sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen". Damit ergeben sich also drei Möglichkeiten:
- die Parteien regeln das Verfahren "selber" (Marke "Eigenbau")
- sie regeln es "durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung"
- sie regeln es durch "Unterstellung unter ein Verfahrensrecht ihrer Wahl".
- Gegen die Übernahme dieser Trias des IPRG sprechen zwei Überlegungen:
aa) Wenn die Parteien das Verfahren "selber" regeln können, so ist damit auch die "Unterstellung unter ein Verfahrensrecht ihrer Wahl" erfasst; letztere Bestimmung ist also redundant.
bb) "Verfahrensrecht ihrer Wahl" muss in diesem Zusammenhang "staatliches Prozessgesetz" bedeuten (sonst gäbe es keinen Unterschied zu einer "schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung"). Diese Wahl wird aber in der Praktikerliteratur als "nicht ratsam" (IPRG-Schneider, Art. 182 N 25) bezeichnet - weil es früher (natürlich) kantonales Zivilprozessrecht war.
Da es sich bei der vorliegenden Bestimmung um eine solche für nationale Verfahren handelt, braucht es keinen Hinweis auf eine mögliche Vereinbarung von ausländischem staatlichem Prozessrecht. Da ausserdem das nationale Prozessrecht ebenfalls vereinheitlicht ist (wird), braucht es auch keinen Hinweis auf unterschiedliches kantonales Recht als Prozessrecht. Es genügt die Anordnung der hilfsweisen Geltung der BZPO in Absatz 5.
d) Soweit die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt haben, kann das Verfahren gemäss Absatz 4 vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt werden.
Gemäss Art. 19 Abs. 2 S. 1 Modellgesetz kann das Schiedsgericht "das schiedsrichterliche Verfahren in der ihm geeignet erscheinenden Weise durchführen". Demgegenüber enthält Art. 182 Abs. 2 IPRG die Verweisung des Schiedsgerichts auf die Trias "direkt/Verfahrensordnung/Gesetz".
Der Entwurf hat sich für die flexible Ordnung des Modellgesetzes entschieden, wobei diese freie Stellung des Schiedsgerichts mit dem Begriff des "Ermessens" umschrieben wurde. Dabei steht es dem Schiedsgericht auch frei, das Verfahren durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine Schiedsverfahrensordnung zu regeln. Inhaltlich besteht somit kein Unterschied zu Art. 182 Abs. 2 IPRG.
Die Bestimmung geschieht nach völlig freiem Ermessen. Sie kann programmatisch geschehen, etwa beim ersten Zusammentritt des Schiedsgerichts, oder auch später. Sie kann sich auf das ganze Verfahren oder wesentliche Abschnitte erstrecken, aber auch von Fall zu Fall erfolgen. Dabei genügt, dass die Schiedsrichter die Regelung stillschweigend treffen. Die Bestimmung braucht den Parteien nicht mitgeteilt zu werden. Wird sie mitgeteilt, so hat das nur den Zweck, den Parteien die Anpassung ihres prozessualen Verhaltens an dieses Verfahren zu ermöglichen. Darum kann das