Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 903Fedlex · Rapporto sui risultati

Schiedsgericht seine Bestimmung auch jederzeit ändern, muss aber den Parteien von der Änderung rechtzeitig Mitteilung machen.

e) Art. 24 Abs. 2 Konkordat enthält die Anordnung der subsidiären Geltung des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947. Absatz 5 ordnet nunmehr die subsidiäre Geltung der Bestimmungen ausserhalb des 3. Teils der vorliegenden Bundeszivilprozessordnung an.

Art. 24 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche

Handlungen

1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.

2 Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.

Konkordat: Art. 27

IPRG: Artt. 184, 185

Modellgesetz: Art. 27

Art. 24 (Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richter-

liche Handlungen)

Dem Schiedsgericht fehlt jede Zwangsgewalt, die den Gerichten als Staatsorganen offenstehenden Wege der Inanspruchnahme behördlichen Beistands sind den Schiedsrichtern als Privatpersonen verschlossen. Dieser Zustand müsste in vielen Fällen die sachgemässe Erledigung der dem Schiedsgericht gestellten Aufgabe unmöglich machen. Darum verpflichtet Art. 24 das staatliche Gericht zur Aushilfe. Diese Aushilfe wird den Parteien geleistet, aber auch dem Schiedsgericht; man kann daher von Rechtshilfe im weiteren Sinne (zu weit daher Art. 184 Abs. 2 IPRG) sprechen, auch wenn das Verfahren über die Rechtshilfe des staatlichen Gerichts besonders geregelt ist. Die Rechtshilfevorschriften (Artt. 187-190 BZPO) sind jedenfalls nicht anwendbar.

a) Absatz 1 übernimmt die Grundsätze von Art. 184 Abs. 1 IPRG und von Art. 27 Abs. 1 Konkordat. Auch Art. 19 Abs. 2 S. 2 Modellgesetz enthält diese Regel. Dass zu den Befugnissen des Schiedsgerichts die Beweisaufnahme, d.h. also auch die Entscheidung über die Zulässigkeit von Beweismitteln und die Beweiswürdigung gehört, ist für das Schweizer Recht eine Selbstverständlichkeit.

b) Absatz 2 Satz 1 kombiniert die beiden Vorschriften von Art. 184 Abs. 2 IPRG (entsprechend Art. 27 Abs. 2 Konkordat) und Art. 185 IPRG, indem er allgemein anordnet, dass das staatliche Gericht um Unterstützung bei solchen richterlichen Handlungen ersucht werden kann, zu denen das Schiedsgericht selbst nicht befugt ist, sei dies die Beweisaufnahme (Art. 184 IPRG), seien dies sonstige richterliche Handlungen (Art. 185 IPRG).

Das Modellgesetz trifft zwar in Art. 27 eine Regelung über die gerichtliche Unterstützung nur für den Bereich der Beweisaufnahme; angesichts des weiter entwickel-