Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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dung ultra petita z.B. Widerspricht die Gegenpartei der antragstellenden Partei, so liegt in der Regel kein geeigneter Fall vor.

Zurückverwiesen wird an dasselbe Schiedsgericht, dessen Entscheid aufgehoben wird; sein Amt war in diesem Fall nicht durch Erlass des Schiedsspruchs beendet. Das Schiedsgericht hat dann unter Vermeidung desselben Fehlers erneut zu entscheiden. Für das Schiedsgericht ist zwar die gerichtliche Entscheidung des Aufhebungsprozesses nicht im Sinne einer Weisung bindend, vergleichbar Art. 66 Abs. 1 OG. Dennoch aber werden Schiedsrichter ersatzpflichtig, wenn sie dieselben Verstösse bewusst wieder begehen.

g) Absatz 6 behandelt die Wirkung der Aufhebung des Schiedsspruchs auf das Schiedsverfahren: die Schiedsvereinbarung "lebt wieder auf", falls ("im Zweifel") die Parteien nicht einen entgegenstehenden Willen haben. Mit dieser Bestimmung wird zwar auf Art. 40 Abs. 4 Konkordat rekurriert, allerdings mit einer wichtigen Abweichung: Es lebt nur die Schiedsvereinbarung (die eigentlich mit Erlass des Schiedsspruches regelmässig infolge Zweckerfüllung für den entschiedenen konkreten Rechtsstreit ausser Kraft getreten ist) wieder auf; das Amt des Schiedsgerichts jedoch soll nicht wieder aufleben, d.h. es ist mit Erlass des Schiedsspruchs erloschen. Damit wird eine Schwäche von Art. 40 Abs. 4 Konkordat beseitigt, die darin besteht, dass zwar grundsätzlich "die gleichen [recte: dieselben] Schiedsrichter" den neuen Entscheid fällen, sie jedoch wegen ihrer Teilnahme am früheren Verfahren (zu Recht) abgelehnt werden können. Die neue Rechtslage ist derjenigen nach Konkordat überlegen: Die Parteien sind somit in der Lage, mit einem neuen, "unbelasteten" Schiedsgericht einen zweiten Anlauf zu unternehmen (ohne diesen neuen Anlauf gleich zu Beginn mit Ablehnungsgesuchen - auch atmosphärisch - zu belasten). Selbstverständlich können aber auch die "alten" Schiedsrichter erneut bestellt werden.

h) Art. 190 IPRG unterscheidet zwischen dem "Entscheid" (Abs. 1) und einem "Vorentscheid" (Abs. 3). Gemeint ist damit offensichtlich die Differenzierung zwischen "Endentscheiden" und "Vor- oder Zwischenentscheiden", wie sie dem OG (Art. 48 einerseits, Artt. 49 und 50 andererseits) geläufig ist. Vorentscheide im Sinne von Art. 190 Abs. 3 IPRG sind also Nicht-Endentscheide mit Präjudizwirkung für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Sie sollen nur aus den in Abs. 2 lit. a und b genannten Gründen, d.h. die korrekte Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffend, angefochten werden können.

Art. 35 kann auf eine solche Differenzierung verzichten, und zwar aus zwei Gründen: Absatz 1 sieht die Möglichkeit einer Aufhebungsklage "gegen den Schiedsspruch" vor. Unter "Schiedsspruch" in diesem Sinne kann man aber nur diejenigen Entscheidungen des Schiedsgerichts verstehen, die über den prozessualen Anspruch ganz oder zum Teil (Vollend- oder Teilendschiedsspruch; deshalb braucht es eigentlich auch gar keine besondere Bestimmung für Teilschiedssprüche, vgl. Bemerkungen zu Art. 30 Abs. 5) entscheiden. Daraus folgt, dass Entscheidungen des Schiedsgerichts, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, nicht als Schiedsspruch aufzufassen sind.

Zum anderen ist das Anliegen von Art. 190 Abs. 3 IPRG durch Artt. 17 und 20 dieses Titels verwirklicht:

aa) Der Rügegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. a (vorschriftswidrige Bestellung des Schiedsgerichts) ist primär im Ablehnungsverfahren gemäss Art. 17 geltend zu machen. Teilt die beschwerte Partei einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Schiedsgericht und der Gegenpartei mit, so verwirkt sie die