Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Behandlung der Rüge fehlender ordnungsgemässer Zustellung: während nach einer Auffassung diese Rüge vom "Bescheinigungsrichter" zu prüfen ist, gehört sie nach anderer Auffassung ins Rechtsöffnungsverfahren (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 80 N 19).

d) Gegen einen für vollstreckbar erklärten Schiedsentscheid aus demselben Kanton sollen sodann nur noch die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben werden können (BGE 117 III 59 f.), während gegen einen ausserkantonalen Schiedsspruch im Vollstreckungsverfahren nach SchKG die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 erhoben werden können sollen (z.B. nicht ordnungsgemässe Ladung!); oder auch: der Anspruch auf unabhängige Schiedsrichter sei nicht gewährleistet gewesen (BGE 101 Ia 523) - was richtigerweise eine ordre-public-Prüfung bedeutet (vgl. zu letzterem SchKG-Staehelin, Art. 81 N 25 f.).

e) Aus allem folgt, dass das heutige System der Vollstreckung unter der Tatsache von drei verschiedenen Prüfungsinstanzen leidet ("Bescheinigungsrichter", Vollstreckungsrichter, Rechtsöffnungsrichter), dass ihre Prüfungskompetenzen nicht klar voneinander abgegrenzt und damit streitig sind, und dass daraus auch unkoordinierte Auffassungen über Bindung bzw. Nicht-Bindung an den Entscheid einer jeweils anderen Prüfungsinstanz folgen. Als weitere Instanz tritt noch das Gericht der Nichtigkeitsbeschwerde hinzu, um die Schwierigkeiten zu erhöhen.

2. Die Kompliziertheit und Unklarheit des heutigen Systems hängt mit der Rechtsnatur der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zusammen. Eliminiert man diesen Zwitter und schafft man stattdessen eine konstitutive Vollstreckbarkeitserklärung, wird vieles einfacher und besser verständlich. Zur Erläuterung:

a) Der Staat kann die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Private bei Einverständnis der Parteien in gewissem Umfang dulden. Er erlaubt ein privates Verfahren und eine private Entscheidung des Rechtsstreits, der er sogar dieselben Wirkungen wie einem Urteil beilegt (Art. 33). Wo öffentliche Interessen berührt werden, muss indes seine Duldsamkeit aufhören. Das aber ist bei der Zwangsvollstreckung immer der Fall. Der Staat muss sich also das Recht vorbehalten, einen Schiedsspruch zu einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel durch staatliche Verleihung zu machen, d.h. die staatlichen Gerichte müssen die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches ausdrücklich ausgesprochen haben.

b) Genau diese Sicht der Dinge hat man auch bei der Vollstreckung von ausländischen Urteilen, wo das IPRG - bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Artt. 25-27 - für eine Vollstreckung in der Schweiz eine ausdrückliche Vollstreckbarerklärung verlangt, Art. 29 IPRG. Die Situation ist jedoch für Schiedssprüche (ob inländische oder ausländische, spielt dabei keine Rolle) genau dieselbe wie für ausländische Urteile: In beiden Fällen handelt es sich nicht um Entscheidungen inländischer staatlicher Justiz. Im einen Fall (ausländisches Urteil) handelt es sich um eine Entscheidung ausländischer staatlicher Justiz, im anderen Fall (Schiedsspruch) um eine Entscheidung privater Justiz. Beide Entscheidungen haben zu einer Entscheidung der inländischen staatlichen Justiz denselben Abstand: In beiden Fällen muss ein inländischer staatlicher Richter prüfen, ob er ihnen dieselben Wirkungen, in casu die Wirkung der Vollstreckbarkeit, zukommen lassen möchte wie einem Urteil eines inländischen staatlichen Gerichts. Diese Entscheidung ist jedoch so wichtig, dass sie einen besonderen ausdrücklichen Entscheid verlangt, eben die Vollstreckbarerklärung.

Dass eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der auf eine Geldleistung lautet, ausserhalb eines Rechtsöffnungsverfahrens auch schon nach bisherigem