Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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Möglichkeit einer Anfechtung nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG (BGE 126 III 249 E. 3c; Bundesgericht ASA-Bull. 1994, S. 415 E. 4).
bb) Der Rügegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. b (Unzuständigkeit des Schiedsgerichts) ist gem. Art. 20 Abs. 2 spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Das Schiedsgericht entscheidet sodann ebenfalls in der Regel durch Zwischenentscheid, Art. 20 Abs. 3 S. 1; dieser Entscheid kann an das Staatsgericht "weitergezogen" werden, Abs. 3 S. 2. In der Sache enthält also auch dieses Titels die Regelung von Art. 190 Abs. 3 IPRG. Die gegenüber Art. 35 kürzere Frist von Art. 20 Abs. 3 S. 2 (30 Tage) erklärt sich daraus, dass die Zuständigkeitsfrage (bei womöglich weiterlaufendem Schiedsverfahren, vgl. Art. 20 Abs. 3 S. 3) möglichst schnell durch das Staatsgericht geklärt werden sollte.
i) Eine teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs, Absatz 7, ist dann zulässig, wenn der Aufhebungsgrund nur einen Teil des Schiedsspruchs erfasst und eine in sich abgeschlossene, eines Teilurteils fähige Entscheidung übrigbleibt. Das Konkordat bringt dies in Art. 40 Abs. 2 mit der Formulierung zum Ausdruck, "sofern nicht die anderen [Teile] davon abhängen". Gemeint ist damit nichts anderes; diese Formulierung ist deshalb für Absatz 7 übernommen worden. Eine teilweise Aufhebung ist auch zulässig, wenn der Anspruch quantitativ teilbar ist, etwa eine Geldforderung betrifft.
Art. 36 Revision
1 Die Revision eines Schiedsspruchs kann verlangt werden:
a. wenn durch Handlungen, die das Schweizer Recht als strafbar erklärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist. Diese Handlungen müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zu einem Urteil führen;
b. wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im Schiedsverfahren nicht beibringen konnte.
2 Das Revisionsgesuch ist innerhalb einer Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Empfang des Schiedsspruchs beim zuständigen Gericht einzureichen.
3 Ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, so wird der Schiedsspruch aufgehoben; Artikel 35 Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
Konkordat: Artt. 41-43
IPRG: -
Modellgesetz: -
Art. 36 (Revision)
Das Bundesgericht (BGE 118 II 199) hat das Fehlen von Bestimmungen betreffend die Revision von internationalen Schiedsentscheiden im IPRG zu Recht als eine Gesetzeslücke angesehen, die durch den Richter auszufüllen sei (E. 2). Es hat dabei allerdings nicht die Bestimmungen des Konkordats (Artt. 41-43), sondern Art. 137 bzw. Artt. 140 - 143 OG analog angewandt (E. 4) - aus der Überlegung heraus, dass