Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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das Bundesgericht das zuständige Gericht und deswegen "sein Recht", d.h. eben das OG, anzuwenden sei.
Bei einer Neuformulierung der Bestimmungen über die Revision im Recht der Binnen-Schiedsgerichtsbarkeit ist der Gesetzgeber natürlich frei, ob er sich eher an den Wortlaut der Bestimmungen des OG oder des Konkordats über die Revision halten möchte. Die vorliegende Fassung verwendet Elemente aus beiden Regelwerken.
a) Absatz 1 lit. a übernimmt die Revisionsgründe der strafbaren Einwirkung auf den Schiedsspruch aus Art. 41 lit. a Konkordat, ohne dass ein inhaltlicher Unterschied zu Art. 137 lit. a OG bestünde. Ein Vorzug der Formulierung des Konkordates gegenüber dem OG besteht jedoch darin, dass durch "Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erklärt", auf den Schiedsspruch eingewirkt worden sein muss, während dies nach OG "durch ein Verbrechen oder Vergehen" erfolgt sein muss. Bei einem Vergleich erscheint das Abstellen auf den Begriff der Straftat (= "Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erklärt") gegenüber dem des "Verbrechens oder Vergehens" jedoch vorzugswürdig, weil der Begriff der Straftat durch Veränderungen im materiellen Strafrecht unberührt bleibt, während Änderungen in den Deliktskategorien des Allgemeinen Teils des StGB unweigerlich zu Änderungen im Revisionsrecht führen müssten.
b) Absatz 1 lit. b hingegen übernimmt für die Revisionsgründe der (eigentlich) "neuen Tatsachen" die sprachlich kürzere und elegantere Formulierung von Art. 137 lit. b OG. Zwar kann man darüber streiten, ob derartige Revisionsgründe gegenüber einem Schiedsspruch (anders als bei einem Urteil) wirklich zum Zuge kommen sollen, weil die Prüfung dieser Revisionsgründe eine materielle Beurteilung der Sache durch das staatliche Gericht erfordert - und damit zu einer révision au fond führt. Das deutsche Recht z.B. verzichtet aus diesem Grunde auf eine derartige Bestimmung (vgl. Schwab/Walter, 6. Aufl., S. 269 unten). Indessen hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. März 1992 derartigen Überlegungen entgegengehalten, ein solcher Revisionsgrund sei "généralement reconnu en droit judiciaire suisse" (BGE 118 II 199 E. 4 S. 204); "il doit ainsi être maintenu". Dagegen kommen natürlich die Revisionsgründe von Art. 136 OG gegenüber einem Schiedsspruch nicht zum Zuge - diese fallen unter die Aufhebungsgründe gemäss Art. 35 (so auch Bundesgericht, a.a.O.).
Für das Verständnis von Absatz 1 kann demgemäss auf die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 137 OG zurückgegriffen werden.
c) Nach Absatz 2 ist das Revisionsgesuch binnen 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch binnen 5 Jahren nach Empfang des Schiedsspruchs einzureichen.
Ein Unterschied dieser Bestimmung zu Art. 42 Konkordat besteht in der verlängerten relativen Frist (von 60 auf 90 Tage). Dies erklärt sich aus der Angleichung der Frist an diejenige für die Aufhebungsklage: Sie sollte auf jeden Fall nicht kürzer sein. Zwar ist die Frist für ein Revisionsgesuch nach Konkordat doppelt so lange (60 Tage) wie für eine Nichtigkeitsbeschwerde (30 Tage); daraus kann man aber nicht generell schliessen, dass die Frist für ein Revisionsgesuch länger sein müsse als für eine Aufhebungsklage. Angesichts von deren grosszügig bemessener Länge von 90 Tagen erscheint dieselbe Frist auch für das Revisionsgesuch als ausreichend.
Während der Fristenlauf nach Art. 42 Konkordat mit der "Zustellung" des Schiedsspruchs beginnt, ist nach Absatz 2 der "Empfang" des Schiedsspruches massge-