Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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eines Schiedsspruchs ausgeschlossen ist; Art. 44 Abs. 3 Konkordat gilt der Sache nach also auch nach dem "neuen System".
d) Die materielle Rechtskraft-Wirkung der Vollstreckbarerklärung enthält die Erteilung der Vollstreckungserlaubnis, also die Unterwerfung des Schuldners unter die Zwangsvollstreckung durch staatlichen Machtanspruch in unanfechtbarer Weise. Während also die durch Art. 33 verheissene rechtskraftgleiche Wirkung des Schiedsspruchs auch insoweit nur eine rechtskraft-ähnliche ist, als der Schiedsspruch trotz aller Verurteilung zu einer Leistung in Wahrheit nur eine Feststellung der Leistungspflicht ausspricht, wandelt die Vollstreckbarerklärungsentscheidung diesen Ausspruch in ein Leistungsurteil um.
e) Erst die rechtskräftige Vollstreckbarerklärung lässt auch Rechtsänderungen stattfinden, soweit solche im Verfahren der Zwangsvollstreckung erfolgen. Darum gilt, wenn der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt ist, diese Erklärung erst mit Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung als abgegeben, nicht bereits mit der förmlichen Wirksamkeit des Schiedsspruchs.
f) Da die Vollstreckbarkeit (bzw. andere Rechtswirkungen, vgl. e)) eine rechtskräftige Entscheidung voraussetzt, ergibt sich ohne weiteres, dass eine Aufhebungsklage keinen Einfluss auf die Vollstreckbarkeit hat. Der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung der Aufhebungsklage, vgl. Art. 38 (und Art. 44 Abs. 1 lit. c) Konkordat, bedarf es nicht, um die Vollstreckung zu hindern: Vollstreckt werden darf nur, wenn eine rechtskräftige Vollstreckbarerklärung vorliegt; eine solche wird aber nicht erteilt, wenn der Schiedsspruch aufgehoben ist oder ein Aufhebungsgrund vorliegt (dazu Absatz 2).
2. Prüfungsbefugnis des Gerichts der Vollstreckbarerklärung
a) Das Gericht hat zunächst das Vorliegen eines ordnungsgemässen Schiedsspruchs und eines ausreichenden Antrags (dazu Art. 38) zu prüfen. Beides sind Prozessvoraussetzungen; ein Fehlen führt zur Zurückweisung des Antrags.
b) Das Gericht hat sodann (materielle Prüfung) das Vorliegen von Aufhebungsgründen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 3 zu prüfen, Absatz 2 S. 1. Es findet hier, ganz wie in einem Aufhebungsverfahren (bzw. im früheren Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36 Konkordat), eine Überprüfung von geltend gemachten (Art. 35 Abs. 2) bzw. von Amtes wegen zu prüfenden (Art. 35 Abs. 3) Aufhebungsgründen statt. Zu letzterem gehört auch der verfahrensrechtliche ordre public, Art. 35 Abs. 3. Deshalb ist (u.a.) die Versagung des rechtlichen Gehörs von Amtes wegen zu beachten, da das rechtliche Gehör einen Grundpfeiler des Verfahrens darstellt.
c) Die Prüfung von Aufhebungsgründen kann jedoch präkludiert sein, Absatz 2 Satz 2: Ist im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eine Aufhebungsklage bereits rechtskräftig abgewiesen, so dürfen Aufhebungsgründe wegen bestehender Rechtskraft nicht berücksichtigt werden. Damit wird auch die Bindung des Exequatur-Gerichts an die Entscheidung des Aufhebungs-Gerichts bestätigt und eine widerspruchsfreie Koordination beider Verfahren erreicht.
d) Das Verhältnis beider Verfahren bedarf noch weiterer Erläuterung: Es ist möglich, dass der Schuldner fristgemäss eine Aufhebungsklage erhebt, der Gläubiger gleichzeitig eine Vollstreckbarerklärung beantragt. Das ist zulässig, weil es sich bei beiden Prozessen um verschiedene Streitgegenstände handelt; die Einrede der Rechtshängigkeit greift also im Verhältnis von Aufhebungs- und Exequatur-Verfahren nicht durch. Hier gilt nun folgendes: Die Aufhebungsgründe sind auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu prüfen, Abs. 2 S. 1. Hat also der Gläubiger bereits die Voll-