Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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streckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt, so ist es für den Schuldner ein einfacherer und billigerer Weg, seine Aufhebungsgründe in diesem Verfahren geltend zu machen. Darum fehlt in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis für eine (spätere) Aufhebungsklage; sie wäre durch Prozessurteil als unzulässig zurückzuweisen. War die Aufhebungsklage bereits erhoben, so kann sie bis zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ausgesetzt werden. Es kann aber auch das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bis zur Entscheidung über die Aufhebungsklage ausgesetzt werden. Wird sodann der Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen, dürfen Aufhebungsgründe wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht berücksichtigt werden (Absatz 2 Satz 2).

Die Aussetzung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung wird sich indessen weniger empfehlen, weil die Erlangung einer Vollstreckbarerklärung für den Gläubiger eiliger ist als die Vernichtung des Schiedsspruchs für den Schuldner. Wird die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung rechtskräftig festgestellt, der Schiedsspruch also aufgehoben (Abs. 2 S. 1: "unter Aufhebung des Schiedsspruchs"), so ist damit der Aufhebungsprozess erledigt. Wird der Schiedsspruch im Aufhebungsprozess rechtskräftig aufgehoben, ist das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung erledigt.

Ist der Schiedsspruch rechtskräftig für vollstreckbar erklärt worden, so ist der Aufhebungsantrag auch aus dem Grunde unzulässig, dass die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs endgültig feststeht. Eine nachträgliche Aufhebungsklage gibt es nicht.

e) Die Prüfung von Aufhebungsgründen kann ausserdem wegen Fristablaufs präkludiert sein, Absatz 3: die Aufhebungsgründe von Art. 35 Abs. 2 sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Frist für die Aufhebungsklage unbenutzt verstrichen ist. Die Befristung der Aufhebungsklage ist ja nur dann sinnvoll, wenn nach Fristablauf Aufhebungsgründe auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können - ein Gedanke, der auch in Art. 44 Abs. 1 lit. b Konkordat zum Ausdruck kommt. Die von Amtes wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe von Art. 35 Abs. 3 müssen jedoch immer geprüft werden können.

Art. 38 Verfahren

1 Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen.

2 Vor der Entscheidung ist die gegnerische Partei anzuhören. Dies hat in mündlicher Verhandlung zu erfolgen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach Artikel 35 Absatz 3 in Betracht kommen.

Konkordat: -

IPRG: -

Modellgesetz: Art. 35 Abs. 2

Art. 38 (Verfahren)

a) Auch ohne entsprechende Bestimmung war es bisher schon nach Schweizer Recht so, dass der Schiedsspruch selbst oder eine beglaubigte Abschrift dem Rechtsöffnungsgesuch beizufügen war (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 80 N 58). Absatz