Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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1 übernimmt insoweit - aber nur teilweise - Art. 35 Abs. 2 Modellgesetz (der ausserdem noch den Nachweis der Schiedsvereinbarung verlangt). Nachdem der Schiedsspruch nicht (mehr) niedergelegt werden kann, gibt es sozusagen kein "Gerichts-Original". Es genügt das Exemplar, das die Partei erhalten hat oder eben - wenn sie dieses nicht aus den Händen geben will - eine beglaubigte Abschrift.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nicht befristet.
b) Durch Absatz 2 wird festgehalten, dass es sich bei dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. Bei der Aufhebungsklage ergibt sich dies schon daraus, dass es ein normales "Klage"- Verfahren ist. Weil indessen Art. 37 von einem "Antrag" auf Vollstreckbarerklärung spricht, nicht von einer Klage, musste dies klargestellt werden.
aa) Gemäss Satz 1 ist der Gegner auf jeden Fall anzuhören. Aus dem Zusammenhang mit Satz 2 folgt, dass eine "Anhörung" auch schriftlich erfolgen kann, d.h. dass das Gericht dem Gegner unter Fristsetzung Gelegenheit gibt, sich zum Antrag schriftlich zu äussern. Ob eine schriftliche Anhörung oder eine solche in mündlicher Verhandlung erfolgt, steht dabei - sofern nicht die Voraussetzungen von Satz 2 erfüllt sind - im Ermessen des Gerichts.
bb) Kommt indessen ein - von Amtes wegen zu berücksichtigender, d.h. sich aus der Aktenlage ergebender - Aufhebungsgrund in Betracht oder wird vom Gegner die Aufhebung des Schiedsspruchs - was er ja auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren kann - beantragt, so muss zwingend mündliche Verhandlung stattfinden, Satz 2. Es empfiehlt sich also in der Regel, zuerst den Gegner zu hören, vgl. aa). Nur wenn nach Sachlage mit der Geltendmachung bzw. Beachtung von Aufhebungsgründen von Amtes wegen zu rechnen ist, ist sogleich mündliche Verhandlung anzuordnen. Die Anordnung der mündlichen Verhandlung kann auch jederzeit bis zur Entscheidung geschehen.
c) Eine besondere Beschleunigung ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren geboten. Das folgt aus der Natur der Sache. Das Verfahren ist im wesentlichen formeller, ergänzender Art. Aus diesem Grunde spricht das Gesetz von Antrag und nicht von Klage; das Verfahren soll als gegenüber dem ordentlichen Klageverfahren beschleunigtes ablaufen.
Art. 39 Ausländische Schiedssprüche
1 Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
2 Artikel 38 Absätze 1 und 2 sind auch auf ausländische Schiedssprüche anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht etwas anderes bestimmen.
3 Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
4 Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.