Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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nature de la médiation et les libertés qui s'y rattachent. Il s'agit simplement d'unifier sur ce point le droit de procédure civile.

Les problèmes d'organisation et de devoirs des médiateurs sont énoncés dans le même esprit, celui du respect du droit des organisations d'adopter leurs statuts, leurs codes de déontologie et leurs règlements de manière autonome, les tableaux étant utiles aux justiciables.

DJS: Wir schlagen die gesetzliche Verankerung der Mediation vor, und zwar in dem Sinn, dass ein Mediationsverfahren den gleichen Stellenwert erhält wie der Schlichtungsversuch vor dem staatlichen Friedensrichter.

Anders gesagt: Die Parteien sollten frei wählen können, ob sie das Schlichtungsverfahren vor dem staatlichen Gericht durchführen wollen oder ob sie eine/n selbständig bestimmten Mediator/in damit beauftragen wollen. Sie dürfen namentlich nicht dazu gezwungen werden, nach Durchführung einer (gescheiterten) Mediation nochmals den – in diesem Fall unnötigen – Gang vor die/den staatliche/n Friedensrichter/in anzutreten.

FSA: Consciente du rôle croissant que cette institution est appelée à jouer et pour donner la possibilité aux parties d’opter pour une médiation d’entrée de cause, la FSA propose d’ajouter la disposition suivante:

Article 191 bis

Mediation

Abs. 1 Auf gemeinsames Begehren der Parteien tritt an die Stelle der Schlichtungsverhandlung eine Mediation.

Abs. 2 Das Begehren ist mit dem ordentlichen Schlichtungsgesuch oder anlässlich der Verhandlung der Schlichtungsbehörde zu stellen. Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien die Aufnahme einer Mediation empfehlen.

Abs. 3 Die Organisation und die Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.

Abs. 4 Das Schlichtungsverfahren ist bis zum Widerruf des Begehrens durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation durch alle Parteien sistiert. Die Schlichtungsbehörde erlässt die notwendigen Verfügungen.

Abs. 5 Der Fortgang des Schlichtungsverfahrens nach Aufhebung der Sistierung richtet sich ausgehend von den Ergebnissen der Mediation nach vorliegendem Gesetz.

Abs. 6 Die Gerichtskosten sind entsprechend zu reduzieren.

Abs. 7 Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

kvs: Wir erachten alternative Streitbeilegungsverfahren wie insbesondere die Mediation als förderungswürdiges Verfahren zur Konfliktlösung und demgemäss als sinnvolle Alternative zum Zivilprozess. Es ist daher aus unserer Sicht wünschenswert, die punktuelle Regelung im Vorentwurf zu ergänzen. Insbesondere sollte die Mediation dem Schlichtungsverfahren als Prozessvoraussetzung gleichgestellt werden: für die Parteien ein Wahlrecht vorzusehen zwischen herkömmlichem Schlichtungsverfahren und Mediation. Entsprechend sollte ein entsprechendes Begehren um eine Mediation bei der zuständigen Schlichtungsbehörde eingereicht werden können und alsdann die gleichen Wirkungen haben wie das Begehren um Durchführung einer Schlichtung (Verjährungsunterbrechung).