Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 102Fedlex · Rapporto sui risultati
zehnten mit wachsendem Erfolg praktiziert und hat auch vor der Schweiz nicht Halt gemacht.
Die Expertenkommission befasste sich intensiv mit der Schiedsgerichtsbarkeit (3. Teil) aber bewusst nur marginal mit ausländischen Rechtsinstituten (Bericht S.15 Abs. 5) und mit der Mediation (a.a.O. Abs. 6). Es darf daran erinnert werden, dass auch die Schiedsgerichtsbarkeit ein Rechtsinstitut ist, das zuerst durch die Praxis geschaffen und entwickelt wurde und die erst mit der Schaffung des interkantonalen Konkordates wirkungsvoll Eingang in den schweizerischen Rechtsalltag gefunden hat (3. Teil, Ziff.1). Man gehorchte damals einer wirtschaftlichen Notwendigkeit ebenso wie der Tatsache, dass in internationalen Rechtsbeziehungen das Schiedsgericht ein Instrument stetig wachsender Beliebtheit geworden war. Die schweizerische Entwicklung eigenständiger Regeln zum Schiedsverfahren werden sogar im Expertenbericht als international beachtet herausgestrichen (3. Teil Ziff. 1 Abs.1). Selbst die speziell geschaffene Kommission innerhalb der Expertenkommission erachtete es als weitblickend, Regeln des UNCITRAL-Modellgesetzes einerseits und das IPRG andrerseits für ein modernes Gesetz zu berücksichtigen (Bericht S. 8 Ziff.2.2 lit.
c. und S. 162 und 164).
Den selben Mut zur Innovation braucht der schweizerische Gesetzgeber heute, um die Anwendung der Mediation praktikabel und wirkungsvoll in den Grundzügen geregelt ins Prozessrecht zu integrieren.
Es ist offenkundig, dass die rasche Verbreitung der Mediation diese zu einem wichtigen Konfliktregelungs-Instrument neben der Schiedsgerichtsbarkeit gemacht hat. So kommt es zweifellos nicht von ungefähr, dass z.B. das grösste englische Schiedsgerichts-Institut (The Chartered Institute of Arbitration) seit neuestem auch die Mediation als "branch" in die Satzungen integriert hat. Das war eine konsequente Folge der Einführung der Mediation im Prozessrecht (aktuelles, vom Chief Justice Lord Woolf am 26. April 1999 eingeführtes englisches Prozessrecht). Angesichts der somit bereits absehbaren Lücke schlagen wir vor, mit der Integration einer flexibel zu handhabenden Mediation deren langfristige Ausbaubarkeit, so denn die Wünschbarkeit und Nachfrage den berechtigten Erwartungen entsprechen sollte, zu ermöglichen.
Gehen sodann die Experten davon aus, dass ausländische Rechtsuchende und Anwälte in der Schweiz Lösungen suchen (S. 5/6) und soll dieser Tatsache Rechnung getragen werden, so muss die Mediation auch bei uns adäquat zur Verfügung stehen. Nur damit können wir verhindern, dass sich sonst die Mediation selbst Regeln zulegt, die ähnliche Wirkungen erzeugen, wie die Schiedsverfahren vor deren Integration in die Prozessgesetze (und diese dürften nota bene schon aufgrund der internationalen Bedeutung und Herkunft einen starken Einfluss des amerikanischen Rechts spiegeln).
Der unsererseits empfohlene Umfang der ins Prozessrecht einzubauenden Mediation entlastet den Staat im Bereich der Justizkosten nicht unerheblich (wichtiger Aspekt der Expertenkommission gem. Bericht S. 10 Ziff. 3.1.7 und S. 16 Ziff. 3.2.6). Besonders das Beweisverfahren sowie die Urteilsfindung und – begründung gehören in der Regel seitens der Gerichte zu den zeitintensivsten Abschnitten eines Prozesses. Jeder noch so bescheidene Prozentsatz an Kosten, die mit einer Mediation eingespart werden kann, bedeutet sowohl eine Entlastung des Staates auf der Kostenseite, als auch der Gerichte, die sich seit Jahrzehnten über chronische Überlastung beklagen. Er dient nicht zuletzt auch