Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Im Rahmen der Prozessflexibilisierung soll der Mediation mehr Raum zur Verfügung stehen, als im Entwurf vorgesehen. Ein wichtiger Aspekt bleibt dabei die Tatsache, dass die Mediation selbst per definitionem ein freiwilliges Verfahren ist, das von den Parteien jederzeit beendet werden kann. Dadurch wird eine eigentliche Konkurrenzierung der Gerichte durch die Mediation vermieden (im Gegensatz zum – prozessrechtlich detailliert geregelten – Schiedsgericht). Unsere Vorschläge berücksichtigen einerseits die im schweizerischen Rechtsalltag (im Gegensatz zu weiten Teilen des Auslandes) noch in den Kinderschuhen steckende Entwicklung der Mediation und andererseits die hervorragenden Erfahrungen, die seit der Einführung der Mediation ins Rechtswesen in den USA, in England, Australien, Österreich, Frankreich usw. gemacht wurden. In den letzten fünf Jahren haben die meisten südamerikanischen Staaten die Mediation ans Gerichtswesen gebunden. Auch in Dänemark, Italien, Portugal und weiteren europäischen Staaten sind entsprechende Bestrebungen im Gange. Diese Erfahrungen zeigen auch, dass der Richter die Mediation mit zunehmender Akzeptanz im Interesse der Parteien einzusetzen bereit ist. Ohne entsprechende Formulierungen in der Prozessordnung würde einer solchen, positiven Entwicklung aber unnötig Grenzen gesetzt. Wichtig scheint uns in diesem Zusammenhang die Aktivität der EU-Kommission, die sich bereits mit breiter Regelung und Implementierung der Mediation befasst (vgl. EIÜ 12-02. Das Grünbuch wurde bereits in die Vernehmlassung geschickt und erhielt zahlreiche Stellungnahmen. Die Auswirkungen auf die nationalen Gerichtsgesetzgebungen und indirekt auf den Einfluss auf die Schweiz lassen sich noch nicht abschätzen.). Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass in der OG-Revision im Verwaltungsverfahren die Sistierung vorgesehen ist und die Mediation von der Behörde empfohlen werden kann.

Wir unterscheiden verschiedene Anwendungen der Mediation.

- Vorprozessual von den Konfliktparteien aufgenommene Mediation als Alter-

native zum Prozess oder einer der zahlreichen anderen Konfliktlösungsmethoden (ADR).

- Mediationen, die als (Teil- oder Voll-)Lösungen eingereicht werden, welche

nur mit richterlicher Mitwirkung Rechtskraft erlangen (z.B. Familienrecht; Schlichtungsstelle).

- Während einem hängigen Prozess kann die Mediation Teil- oder Volllö-

sungen herbeiführen, die Kommunikation in Gang bringen oder festgefahrene Standpunkte lösen, was sowohl direkt den Parteien als auch der Prozessbeschleunigung und/oder -vereinfachung dient.

Die Expertenkommission erachtet einerseits die Tradition und den Mut zur Lücke (Bericht Ziff. 3.1.4), andererseits aber auch die Innovation (Ziff. 3.1.4 ), die Praktikabilität sowohl Schweiz-intern (Bericht Ziff. 3.2.4), als auch im internationalen Konnex (Bericht S. 5 unten und S.15 unten) als wichtig und integrierte diese Aspekte in die Leitlinien (Ziff.3).

Dem Ansatz der Expertenkommission, eine Tradition des Mutes zur Lücke pflegen zu wollen, widerspricht allerdings einerseits die Gesetzesflut, mit der konsequent jede noch so kleine Lücke zu füllen gesucht wird, aber auch die grossen Beispiele schweizerischer Gesetzgebung, die in anderen Staaten Vorbildfunktion hatten (Bericht S. 18). Vor diesem Hintergrund erachten wir es als gesetzgeberische Pflicht, voraussehbare Entwicklungen gebührend in ein neues Gesetzeswerk einzuarbeiten. Die Mediation wird im Ausland seit Jahr-